Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.

Mit anderen Worten: Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) muss 15 % des Rechnungsbetrags für die Montage der Photovoltaikanlage einbehalten und an das Finanzamt abführen (Bauabzugsteuer).

14.1 Keine Bauabzugsteuer bei Freistellungsbescheinigung des Geschäftspartners

Der Auftraggeber muss den 15 %igen Steuerabzug nur dann nicht vornehmen, wenn entweder eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr nicht die Freigrenze von 15.000 EUR (wenn der Leistungsempfänger steuerfreie Umsätze ausführt) oder von 5.000 EUR (in den übrigen Fällen) übersteigt.

Die Freistellungsbescheinigung wird nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vom Finanzamt auf Antrag des Leistenden erteilt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.

14.2 Was als Bauleistung zählt

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der Begriff des Bauwerks ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch ist dieser Begriff nach dem BMF-Schreiben vom 27.12.2002 weit auszulegen.[1]

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die Montage einer Photovoltaikanlage sei keine Bauleistung, so dass keine Bauabzugsteuer anfalle.[2] Danach unterfielen als Betriebsvorrichtungen qualifizierte Photovoltaikanlagen nicht dem Begriff der Bauleistung.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung allerdings eine Kehrtwende vollzogen und ihre bisherige Auffassung aufgegeben. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16.9.2015 spielt es zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 EStG vorliegt, keine Rolle, ob das komplett in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudeteil anzusehen ist. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt danach in jedem Fall eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar.[3]

Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann den Begriff der Bauleistung i. S. d. § 48 EStG erfüllen.

[1] BMF, Schreiben v. 27.12.2002, IV A5 – S2272-1/01.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge