Werden alle der folgenden 5 Fragen mit "ja" beantwortet, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung gem. BMF-Schreiben vom 29.10.2021 vor und der Antrag auf das Wahlrecht zur Liebhaberei kann vom Anlagenbetreiber gestellt werden:

1. Liegt eine Photovoltaikanlage mit einer maximalen Leistung von 10,0 kW/kWp oder ein Blockheizkraftwerk mit einer maximalen Leistung von 2,5 kW vor?

2. Liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003? Oder bei ausgeförderten Anlagen vor mehr als 20 Jahren?

3. Wird der selbst produzierte Strom ausschließlich zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz und dezentral in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht?

4. Erfolgt der Antrag bis zum Ablauf des Jahres, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt? Für ausgeförderte Anlagen: Wurde der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums gestellt, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in welchem letztmalig die garantierte hohe Einspeisevergütung gewährt wurde?

5. Lagen die Voraussetzungen aus 1.-4. während des gesamten Wirtschaftsjahres vor?

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