Nimmt der Anlagenbetreiber die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch, muss er gegenüber dem Finanzamt seine Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachweisen. Für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht gelten die allgemeinen Regeln des § 15 EStG. Es muss eine Totalgewinnprognose über die Nutzungsdauer der Anlage (20 Jahre) erstellt werden. Nach der Rechtsprechung des FG Thüringen spricht der Beweis des ersten Anscheins bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für eine Gewinnerzielungsabsicht.[1]

[1] FG Thüringen, Urteil v. 11.9.2019, 3 K 89/18.

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