Hat der Anlagenbetreiber vom Wahrecht auf Anwendung der Liebhaberei Gebrauch gemacht, braucht er keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen und demnach auch keine Anlage G und EÜR mehr beim Finanzamt einzureichen.

 
Wichtig

Vorsicht, wenn Verluste erwirtschaftet wurden

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung gilt für alle zukünftigen aber auch vergangenen Zeiträume, soweit die Zeiträume verfahrensrechtlich noch änderbar sind. Durch den Rückgriff auf vergangenen Zeiträume werden die dort berücksichtigten Gewinne oder Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage oder dem Blockheizkraftwerk nicht mehr berücksichtigt. Der Wegfall früherer Verluste kann zu erheblichen Steuernachzahlungen (inkl. Nachzahlungszinsen) führen. Deshalb sollte der Antrag gut überlegt sein.

Positiv ist anzumerken, dass die Finanzverwaltung mit der Antragstellung auf die Vereinfachungsregelung keine schädliche Verwendung gem. § 7g Absatz 4 EStG unterstellt. Sollte also in der Vergangenheit für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden sein, ist dieser nicht rückwirkend gefährdet.

Lt. Literaturmeinung ist bei der Aufdeckung etwaiger entstandener stiller Reserven für die Anlage bei dem Übergang zur Liebhaberei keine Besteuerung zu befürchten. Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt in seinem Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht, dass keine stillen Reserven ermittelt und festgestellt werden müssen. In dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 findet sich hierzu jedoch keine eindeutige Aussage. Hier heißt es nur, dass die bereits ausgeförderten Anlagen mit stillen Reserven von Null Euro zu bewerten sind.

Kommt es in zukünftigen Jahren zu einer Überschreitung der Leistung von 10,0 kW/kWp bei Photovoltaikanlagen oder 2,5 kW bei Blockheizkraftwerken oder einer betrieblichen Nutzung oder einer Überschreitung der Grenze gem. R 21.1 Absatz 1 Satz 2 EStR, entfallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung. Der Unternehmer hat die Veränderung dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

Das Wahlrecht auf Anwendung der Liebhaberei hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer.

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