Leitsatz

Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen von einem Steuerpflichtigen erworben, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Landwirt tätig wird, erzielt dieser im Falle der sofortigen Verpachtung der Flächen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Rechtsträgerwechsel führt zum Ausscheiden der Flächen aus dem Betriebsvermögen des Übergebers ohne Aufnahme in ein Betriebsvermögen des Übernehmers.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mehrere vom Übergebenden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Er betätigte sich selbst nicht als Landwirt, sondern nutzte einen Teil der Flächen im Rahmen seines Gewerbebetriebs, einen anderen Teil bis zu seiner Veräußerung durch Nutzungsüberlassung an seinen Bruder, der einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. Das FA behandelte die Flächen als land- und fortwirtschaftliches Vermögen und die Überführung in den gewerblichen Betrieb als Entnahme sowie die Veräußerung als betrieblichen Vorgang. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG erzielt ein Erwerber land- und forstwirtschaftlich genutzter einzelner Wirtschaftsgüter, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es könne sich bei den Wirtschaftsgütern nicht um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen handeln, denn der Steuerpflichtige habe zu keinem Zeitpunkt selbst einen derartigen Betrieb geführt. Die Grundstücke gehörten deshalb zu seinem Privatvermögen. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlören ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang zwar nicht ihre Eigenschaft als notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der Rechtsträgerwechsel auf einen Nichtlandwirt sei aber ein "entsprechender Rechtsvorgang" gewesen, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Übernehmenden führt. Er sei einer Entnahme durch den Übertragenden gleichzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 10.07.2014, 15 K 973/10

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