Die Verwertung (Verkauf) des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer löst einen Doppelumsatz aus. Es wird unterstellt, dass der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und dieser an den Endabnehmer liefert. Zwar kann der Sicherungsnehmer Vorsteuer abziehen, aber er schuldet nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG die Umsatzsteuer, obwohl er liefernder Unternehmer ist.[1]

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