Realsicherheiten bewirken, dass der Sicherungsgegenstand zur Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers reserviert ist. Je nach Sicherheit kann der Gläubiger die Verwertung durch andere Gläubiger verhindern oder er wird wenigstens aus dem Verwertungserlös vorrangig befriedigt.

Der Sicherungseigentümer ist formal Eigentümer, hat wirtschaftlich gesehen aber nur ein besitzloses Pfandrecht. Diese 2 Seiten seiner Rechtsposition spiegeln sich in seinem Verhältnis zu anderen Gläubigern wider:

  • In der Zivilprozessordnung ist die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers nicht besonders geregelt. Deshalb billigt ihm die Rechtsprechung – der formalen Eigentümerposition entsprechend – die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu: Er kann die Vollstreckung anderer Gläubiger in den Gegenstand für unzulässig erklären lassen.[1]
  • In der Insolvenzordnung ist in § 51 Nr. 1 InsO ausdrücklich geregelt, dass der Sicherungsnehmer (genau wie ein Pfandrechtsinhaber) in der Insolvenz des Sicherungsgebers "nur" ein Absonderungsrecht und kein Aussonderungsrecht hat. Der Sicherungsgegenstand gehört also zur Insolvenzmasse und wird verwertet (§ 166 InsO). Mit dem (nach Abzug von Kostenpauschalen für die Verwertung und Feststellung des Gegenstands verbleibenden) Verwertungserlös wird dann der absonderungsberechtigte Gläubiger ausbezahlt (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO).

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