Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sicherungsabtretung (Sicherungszession) ist ein Sicherungsmittel, stellt also eine Möglichkeit dar, den primären Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag abzusichern und/oder den Schaden im Falle von Leistungsstörungen zu reduzieren. Gegenstand der Sicherungsabtretung sind Forderungen. Unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Sicherungsabtretung einerseits als ein Sonderfall der Abtretung, anderseits als Realkredit einzuordnen.

Mit der Sicherungsabtretung überträgt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer die Gläubigerstellung an bestimmten Rechten. Im Hinblick auf die Abtretung ist der Sicherungsgeber der Zedent, der Sicherungsnehmer der Zessionar einer gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) bestehenden Forderung. Der Sicherungsgeber tritt also die volle Gläubigerstellung aus einer Forderung an den Sicherungsnehmer ab, allerdings mit treuhänderischer Bindung im Innenverhältnis. Der Schuldner braucht bei der Abtretung nicht mitzuwirken. Soweit eine Forderung zur Sicherheit abgetreten wird, muss er sie hinnehmen und den neuen Gläubiger akzeptieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Auf die Sicherungsabtretung sind die §§ 398 ff. BGB anwendbar.

1 Sinn und Zweck

Der Zessionar soll nicht wirklich Gläubiger der Forderung werden, sondern ihr Vermögenswert soll vorübergehend zur Absicherung dienen. Wird der Sicherungsgeber beispielsweise zahlungsunfähig, so kann der Sicherungsnehmer auf die abgetretene Forderung zurückgreifen und sich aus ihr befriedigen. Gegebenenfalls kann er die Forderung beim Drittschuldner einklagen. Der Sicherungsnehmer besitzt ein ausschließliches Zugriffsrecht auf die abgetretene Forderung, wobei er über sie "in der Zwischenzeit" nicht uneingeschränkt, sondern nur bei Eintritt des Sicherungsfalles verfügen kann. Dennoch geht der Sicherungsnehmer nur ein geringes Risiko ein, denn vollstreckt jemand gegen den Sicherungsgeber, dann verliert der Sicherungsnehmer sein Zugriffsrecht auf die Forderung nicht. Auch bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer eine Position, die es ihm noch ermöglicht, über die Forderung zu verfügen (siehe 2.4). Neben der Sicherungswirkung haben Sicherungsabtretungen in der Praxis unter anderem den spezifischen Vorteil, dass sie gegenüber dem Dritten nicht notwendigerweise offengelegt werden müssen. Solange der Sicherungsfall nicht eintritt, erfährt der Schuldner einer zur Sicherung abgetretenen Forderung dann nichts von der Abtretung.

Gerade die Sicherungsabtretung als Sicherungsmittel auszuwählen erscheint insbesondere in Situationen sinnvoll, in denen jemand Rohstoffe oder Geld für seine Geschäftstätigkeit benötigt, um – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung – Waren oder Dienstleistungen an Dritte zu verkaufen.

1.1 Umfang und Arten der Sicherungsabtretung

Neben der stillen und offenen Zession (siehe 2.2), wird unterschieden zwischen:

  • der Einzelzession,
  • der Mantelzession und
  • der Globalzession.

Bei der Einzelzession wird eine einzige, bestimmte Forderung abgetreten, bei der Mantelzession Forderungen bis zu einer bestimmten, festgelegten Höhe. Die Globalzession geht am weitesten. Sie erstreckt sich neben gegenwärtigen auch auf zukünftig entstehende Forderungen. Globalzessionen sind insbesondere im Kreditvergabebereich typisch.

1.2 Sicherungsabtretung als Element des verlängerten Eigentumsvorbehalts des Warenlieferanten

Häufig bezieht ein Unternehmen etwa Rohstoffe von einem Lieferanten, um die Stoffe umzuarbeiten und ein höherwertiges Produkt herzustellen, das anschließend veräußert wird. Bis zum Verkauf des Produkts und dem Eingang der Zahlungen seines Käufers kann das Unternehmen einerseits die Rohstoffe noch nicht bezahlen, andererseits muss es die Kosten für den Herstellungsvorgang finanzieren. Zugleich besitzt der Rohstofflieferant ein Interesse an der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen, will aber zugleich die Rechte am gelieferten Material nicht verlieren. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Stoffe verliert der Lieferant aber gem. § 950 BGB das Eigentum an ihnen. Zu diesem Zwecke stundet der Lieferant den Kaufpreis, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor und lässt sich die Ansprüche aus dem Weiterverkauf der fertigen Produkte als Sicherheit abtreten. Hierbei handelt es sich um einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt, der die Kombination aus einem (einfachen) Eigentumsvorbehalt und einer Sicherungsabtretung darstellt. Im Kontext des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist die Sicherungsabtretung ein überaus wichtiges Sicherungsmittel des vorleistenden Verkäufers.

1.3 Sicherungsabtretung zur Sicherung eines Bankkredits

Zugleich verursacht die Geschäftstätigkeit finanziellen Aufwand für Maschinen und Personal. Das Unternehmen benötigt also weiterhin Geld, das ihm üblicherweise von einer Bank zur Verfügung gestellt wird. Die Bank hat ihrerseits ein Interesse daran, das gegebene Darlehen zu sichern. In Betracht kommt insbesondere, dass sie sich sämtliche Kaufpreisforderungen des Unternehmens gegenüber Dritten aus der Veräußerung der Ware im Voraus abtreten lässt. Die Forderungen werden der Bank also zur Sicherheit übereignet. Das geschieht durch eine Globalzession mitsamt der Vereinbarung, da...

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