Zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten sollten in einem Sicherungsabtretungsvertrag die wichtigsten Punkte ausdrücklich geregelt werden.

Dazu zählt zunächst, dass die zu sichernde Forderung möglichst exakt beschrieben wird (Grund und Höhe der Forderung, Schuldner). Dasselbe gilt, soweit im Einzelnen überhaupt schon möglich, für die zur Sicherheit abgetretene Forderung.

Weiterhin empfiehlt es sich, die Voraussetzungen der Verwertung der abgetretenen Forderung durch den Sicherungsnehmer, also des Sicherungsfalls festzuschreiben. Eine eher dem Sicherungsnehmer genehme Vereinbarung kann dabei so aussehen, dass eine Verwertungsbefugnis schon bei Verzug mit der Zahlung der zu sichernden Forderung durch den Sicherungsgeber eintreten soll. Hingegen wird es dem Sicherungsgeber eher daran gelegen sein, zusätzlich das Erfordernis einer Verwertungsandrohung zu vereinbaren, die der Sicherungsnehmer auszusprechen hat und auf die hin erst nach Ablauf einer Frist verwertet werden darf.

Ratsam ist es zudem, auch den Umfang der Haftung des Sicherungsgebers vertraglich festzulegen. Dafür, dass eine Forderung frei von Rechten Dritter ist, sollte der Sicherungsgeber garantieren. Hinsichtlich des Einstehens für ein existierendes Abtretungsverbot fallen die Interessen von Sicherungsgeber und -nehmer auseinander. Der Sicherungsnehmer wird anstreben, dass in diesem Fall der Sicherungsgeber haftet. Die Haftung des Sicherungsnehmers für die Abtretbarkeit der Forderung kann aber auch in seinem Interesse ausgeschlossen werden. Unterschiedliche Konstruktionen sind ebenfalls bezüglich des Einstehens für eine Abtretung an Dritte denkbar.

Zu regeln ist ebenfalls, wie vom Sicherungsgeber eingezogene Zahlungen verwendet werden sollen. Schließlich sollte auch eine schuldrechtliche Pflicht zur Rückübertragung der Forderung nach Wegfall des Sicherungszwecks vereinbart werden.

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