Häufig bezieht ein Unternehmen etwa Rohstoffe von einem Lieferanten, um die Stoffe umzuarbeiten und ein höherwertiges Produkt herzustellen, das anschließend veräußert wird. Bis zum Verkauf des Produkts und dem Eingang der Zahlungen seines Käufers kann das Unternehmen einerseits die Rohstoffe noch nicht bezahlen, andererseits muss es die Kosten für den Herstellungsvorgang finanzieren. Zugleich besitzt der Rohstofflieferant ein Interesse an der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen, will aber zugleich die Rechte am gelieferten Material nicht verlieren. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Stoffe verliert der Lieferant aber gem. § 950 BGB das Eigentum an ihnen. Zu diesem Zwecke stundet der Lieferant den Kaufpreis, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor und lässt sich die Ansprüche aus dem Weiterverkauf der fertigen Produkte als Sicherheit abtreten. Hierbei handelt es sich um einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt, der die Kombination aus einem (einfachen) Eigentumsvorbehalt und einer Sicherungsabtretung darstellt. Im Kontext des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist die Sicherungsabtretung ein überaus wichtiges Sicherungsmittel des vorleistenden Verkäufers.

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