Sachverhalt:

Ein Steuerberater S schließt am 5.9.2019 mit einem Verlag V ein Abonnement für eine Fachdatenbank (z. B. Haufe Steuer Office) ab und zahlt auf Rechnung des V, die dem S am 20.9.2019 über einen Betrag von 1.500 EUR zzgl. 19 % USt (285 EUR) erteilt wird, am 25.9.2019 den Rechnungsbetrag von 1.785 EUR für ein Jahr im Voraus (der vereinbarte Leistungszeitraum beginnt am 15.9.2019 und endet am 14.9.2020).

Lösung:

Bei dieser Leistung von V (Überlassung der Fachdatenbank) handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende sonstige Leistung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG, die auf elektronischem Wege erbracht wird. Nach dieser Vorschrift ist auch begünstigt die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung sind dabei kein Ausschlusskriterium für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.[1]

Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[2], somit am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 14.9.2020. Damit ist auf diese sonstige Leistung der vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass S am 25.9.2019 bereits das Gesamtentgelt entrichtet hat.

Da V in einem Fall der Istversteuerung[3] vor dem 1.7.2020 ein Entgelt für eine Leistung vereinnahmt hat, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wurde und der Besteuerung unterliegt, ist auch auf diesen Entgeltbetrag nachträglich der ab dem 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 5 % anzuwenden.[4] Die Berechnung der Umsatzsteuer ist von V grds. für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird[5], also für den Voranmeldungszeitraum September 2020.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch V und Vereinnahmung des Entgelts durch V galt für die Überlassung der Datenbank noch der Regelsteuersatz von 19 % (die Steuersatzermäßigung auf 7 % gilt erst ab 18.12.2019). Ausgehend von den Grundsätzen in Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 30.6.2020[6] hatte V für eine steuerpflichtige Leistung, die er nach dem 17.12.2019 ausführt, vor dem 18.12.2019 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer noch mit dem für die Überlassung der Datenbank bis 17.12.2019 geltenden höheren Steuersatz (19 % statt 7 %) ausgewiesen war. V hatte vor dem 18.12.2019 das gesamte Entgelt vereinnahmt, damit entstand die Umsatzsteuer i. H. des vor dem 18.12.2019 für die Überlassung von Datenbanken geltenden Steuersatzes i. H. v. 19 %. V hatte somit für den Voranmeldungszeitraum September 2019 Umsatzsteuer i. H. v. 19 % aus dem von S erhaltenen Betrag von 1.785 EUR anzumelden und abzuführen.[7] Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist diese Steuer von V für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung zu berichtigen, also für den Voranmeldungszeitraum September 2020. Die Umsatzsteuer beträgt 5 % aus dem von S erhaltenen Betrag von 1.785 EUR.

S war, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, zum Vorsteuerabzug i. H. des in der Rechnung von V ausgewiesenen Betrags (285 EUR) berechtigt.[8] S konnte also für den Voranmeldungszeitraum September 2019 einen Vorsteuerabzug i. H. v. 285 EUR geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG – im September 2019 lag die Rechnung bei S vor und im September 2019 wurde der Rechnungsbetrag entrichtet).

Nach Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 30.6.2020[9] hat die Verwaltung keine Bedenken dagegen, wenn V im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung (September 2019) nur die Umsatzsteuer nach dem für den Leistungszeitpunkt der Datenbanküberlassung (14.9.2020) geltenden Steuersatz von 5 % berechnet und abführt. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1.7.2020 (hier im VZ September 2019) entstandenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (hier September 2020) scheidet in diesen Fällen aus. In diesem Falle müsste V die bereits für den Voranmeldungszeitraum September 2019 abgegebene Voranmeldung entsprechend korrigieren.

V ist nach § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet (da S Unternehmer ist), über seine Leistung, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt wird, eine Rechnung zu erteilen, in der die Umsatzsteuer mit dem nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn der Vertrag über diese Leistung vor dem 1.7.2020 (hier am 5.9.2019) geschlossen worden ist und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass V verpflichtet ist, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistung den Preis entsprechend der umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es ...

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