Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln hergestellt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, das er sofort im Jahr der Zusage ausüben muss.[1]

  1. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. In diesem Fall werden die Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt.
  2. Er kann die Zuschüsse aber auch "erfolgsneutral" behandeln. In diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Herstellungskosten bewertet werden, die der Unternehmer selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufgewendet hat.[2]

Dies heißt, dass der Unternehmer den Zuschuss von den Herstellungskosten abzieht und das Wirtschaftsgut mit den reduzierten Kosten aktiviert.

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Herstellungskosten durch nachträglich gewährten Zuschuss

Wurden Vorauszahlungsmittel i. S. d. § 43 Abs. 3 StBauFG, die nach den öffentlich-rechtlichen Subventionsvorgaben zunächst ausdrücklich als Darlehen gewährt wurden, in einem späteren Veranlagungszeitraum in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt, so gilt Folgendes. Diese (endgültige) Subventionsentscheidung führt in diesem Veranlagungszeitraum, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung zu einer Minderung der Herstellungskosten.[3]

Ob Werkzeugkostenzuschüsse, die ein Teilezulieferer von seinen Abnehmern für die Herstellung der zur Vertragserfüllung benötigten kundenspezifischen Werkzeuge erhalten hat, soweit sie die Herstellungskosten der Werkzeuge übersteigen, sofort als Ertrag zu erfassen und nicht über die Nutzungsdauer der bezuschussten Werkzeuge passiv abzugrenzen sind, richtet sich nach den zwischen Zulieferer und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge