Rz. 152

Hinsichtlich der Kriterien, welche die operativen Segmente erfüllen müssen, wird auf IFRS 8.5 verwiesen.[1]

Ausgenommen von dem Begriff der operativen Segmente sind zentrale Einheiten und Abteilungen (z. B. Hauptsitz des Unternehmens), die keine oder allenfalls nur gelegentlich Umsatzerlöse erzielen (IFRS 8.6). Da reine Kostenumlagen nicht als Erlöse anzusehen sind, ist die Einheit "Corporate" nicht als operatives Segment zu identifizieren.

Anders verhält es sich jedoch bei der Division I. Diese erzielt zwar keine Umsatzerlöse aus Sicht des S-Konzerns, da die Vermietung von Immobilien nicht das Kerngeschäft der Bericht erstattenden Einheit bildet[2]. Aus der operativen Perspektive von I stellt jedoch die Vermietung von Immobilien das Kerngeschäft (sowohl Vermietung von dem Geschäftsbetrieb der anderen Divisionen dienenden Immobilien als auch von Werkswohnungen) dar, sodass die Division I auch Geschäftsaktivitäten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden können. Überdies erzielt Division I im Geschäftsjahr 01 auch Erträge sowohl aus der Überlassung von dem Geschäftsbetrieb der anderen Divisionen dienenden Gebäuden als auch aus der Vermietung von Werkswohnungen.

Schwieriger gestaltet sich die Einordnung der Beteiligung am assoziierten Unternehmen CH. Bei strenger Auslegung des Kriteriums der Fähigkeit Umsatzerlöse zu erwirtschaften wird man zu dem Ergebnis gelangen (müssen), dass aufgrund der für diese Beteiligung zwingend anzuwendenden Equity-Methode die Geschäftsaktivitäten einer solchen Einheit nicht zu Erlösen für die Bericht erstattende Einheit führen können. In der Literatur wird es hingegen als zulässig erachtet, Equity-Beteiligungen auch als operative Segmente auszuweisen, sofern sich diese Darstellung in der internen Finanzberichterstattung niederschlägt[3]. Damit erfüllen die Divisionen R, M, H, I und die einzelnen Vertriebsgesellschaften die Kriterien für operative Segmente. Im Folgenden wird angenommen, dass CH auch die Voraussetzungen für eine Qualifikation als operatives Segment erfüllen kann, wenngleich der S-Konzern bereits auf dieser Ebene das Wahlrecht hat, auf die Einordnung der Division CH als operatives Segment zu verzichten.

Im nächsten Schritt erfolgt die Identifikation und Abgrenzung der extern berichtspflichtigen Segmente. Hierzu sollen die operativen Segmente die in IFRS 8.13 enthaltenen Größenmerkmale erfüllen. Nach IFRS 8.13 legt eine Bericht erstattende Einheit für ein operatives Segment gesonderte Informationen offen, wenn dieses (mindestens) eines der dort genannten nachfolgend genannten quantitativen Schwellenwerte erfüllt.

Auf Basis dieser Kriterien lassen sich die operativen Segmente R, M, H und I unstrittig als extern berichtspflichtige Segmente identifizieren.

Hingegen erfüllen die einzelnen, hinsichtlich ihres Geschäftsumfangs nicht wesentlich voneinander unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften (15!) nicht die Kriterien für ein extern berichtspflichtiges Segment. Allerdings darf sich der S-Konzern nicht mit den bereits identifizierten extern berichtspflichtigen Segmenten R, M, H und I begnügen, da diese zusammen konsolidierte Segmenterlöse von insgesamt 22.000 GE und somit nur einen Anteil von knapp 63 % an den gesamten konsolidierten Umsatzerlösen des Bericht erstattenden S-Konzerns abdecken. In diesem Falle sollen weitere Segmente gebildet werden, bis zumindest 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse der Bericht erstattenden Einheit durch die extern berichtspflichtigen Segmente abgedeckt werden[4]. Dies gilt selbst dann, wenn die dann identifizierten Segmente nicht die Kriterien des IFRS 8.13 erfüllen. Daher können im Extremfall entweder sämtliche 15 Vertriebsgesellschaften oder auch nur eine Teilmenge der Vertriebsgesellschaften, welche ausreichend ist, um die 75 %-Umsatzschwelle zu erreichen, als extern berichtspflichtige Segmente identifiziert werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Vertriebsgesellschaften, die aufgrund der Sachverhaltsschilderung sich untereinander nicht wesentlich hinsichtlich ihres Geschäftsumfangs unterscheiden, zu einem extern berichtspflichtigen Segment. Nach IFRS 8.12 dürfen 2 oder mehrere operative Segmente zu einem einzigen extern berichteten Segment zusammengefasst werden, sofern diese hinsichtlich der in IFRS 8.12 aufgeführten Aspekte wirtschaftlich vergleichbare Merkmale aufweisen. Da es sich in allen Fällen um Vertriebsgesellschaften handelt, welche die von den Segmenten M und H erzeugten Produkte absetzen, dürften die Kriterien des IFRS 8.12 a), b) und im Regelfall auch IFRS 8.12 c) erfüllt sein. Letzteres kann unterstellt werden, da identische Absatzprodukte der Segmente M und H in den einzelnen Staaten, in denen die Vertriebsgesellschaften ansässig sind, mutmaßlich an ähnliche Kundengruppen vertrieben werden dürften. Hingegen lässt sich aus den Daten des Sachverhalts das Vorliegen der Kriterien des IFRS 8.12 d) und e) nicht verlässlich beantworten. Allerdings reicht es für die Zusammenfass...

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