Rz. 106

Ergänzend zu den Berichtsangaben über die berichtspflichtigen Segmente schreiben sowohl IFRS 8 als auch der durch DRS 28 aufgehobene DRS 3 weitere Erläuterungen vor. Diese Erläuterungen beziehen sich zum einen auf segmentspezifische produktorientierte, geografische und kundenbezogene Angabepflichten. Diese Angabepflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Einsegmentunternehmen handelt oder in Ausnahmefällen bei einem aus nur zwei Segmenten bestehenden Unternehmen auf eine Segmentierung verzichtet werden darf[1]

 

Rz. 107

Im Unterschied zu DRS 3 und IFRS 8 schreibt DRS 28 ausschließlich Angaben zu den anzugebenden Segmenten vor. Dies kann ebenso als eine besonders konsequente Ausrichtung der Segmentberichterstattung nach DRS 28 am management approach betrachtet werden, da Zusatzangaben, welche außerhalb der internen Berichterstattung über die Segmente an die Konzernleitung und der Steuerung durch letztgenannte stehen, nicht in der Segmentberichterstattung anzugeben sind.

[1] Auf eine Segmentierung darf insbes. aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet werden, wenn ein Unternehmen lediglich zwei Segmente aufweist und auf eines dieser Segmente ein externer Umsatzanteil von mindestens 75 % entfällt. Vgl. hierzu Orth/Sultana, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, C 630 Rz. 84, Stand: 3/2022.

4.4.1 Produktorientierte Angaben

 

Rz. 108

Nach IFRS 8.32 sind die Segmenterlöse mit unternehmensexternen Kunden für einzelne Produkte und Dienstleistungen bzw. homogene Produktgruppen und Dienstleistungsbereiche zu nennen. Diese Angabepflicht kann jedoch unterbleiben, falls die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind oder die Kosten für die Informationsbereitstellung übermäßig hoch wären. Im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Angabe ist ein gesonderter Hinweis erforderlich.

 

Rz. 109

Wie unter Rz. 107 erwähnt, entfallen die nach DRS 28 die zuvor nach DRS 3.38 vorgeschriebenen quantitativen Angaben über die Umsatzerlöse nach Produkt- bzw. Dienstleistungsgruppen, über das Segmentvermögen und der Segmentinvestitionen nach Produkt- bzw. Dienstleistungsgruppen bei nicht produktabgegrenzten Segmenten. Da bei freiwilliger Aufstellung der Segmentberichterstattung auf die Angaben zur Umsatzaufgliederung nach Tätigkeitsbereichen bzw. geografisch bestimmten Märkten nach § 285 Nr. 4 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB verzichtet werden darf, ist es möglich, dass der Abschlussadressat keine Informationen über die quantitative Bedeutung der Tätigkeits- bzw. Produkt(gruppen-)bereiche für das Unternehmen bzw. den Konzern erhält.[1]

Nach DRS 28.31 besteht aber für die nicht produktorientiert abgegrenzten Segmente die Verpflichtung, die dem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge darstellen, anzugeben.

[1] Vgl. analog Rz. 30c, 33 für den Fall einer produktorientierten Segmentierung.

4.4.2 Geografische Angaben

 

Rz. 110

Für geografische Segmente sind nach IFRS 8.33 folgende Informationen erforderlich:

  • Segmenterlöse mit Externen: Hierbei ist zumindest zwischen Inlands- und Auslandsumsätzen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind betragsmäßig bedeutsame Staaten jeweils separat unter Angabe der Segmenterlöse anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, nach welchen Prinzipien die Zuordnung von Segmenterlösen auf die geografischen Regionen erfolgt (Zuordnung nach dem Sitz der Gesellschaft oder nach dem Sitz der Kunden).
  • Langfristiges Segmentvermögen ohne Finanzinstrumente, latente Steuern, Vermögenswerte für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen: Das so abgegrenzte langfristige Segmentvermögen ist zunächst nach dem Standort der Vermögenswerte auf Inland und Ausland aufzuteilen. Befinden sich in einzelnen Staaten wesentliche Vermögenswerte, so sind diese Staaten mit den Werten für das langfristige Vermögen anzugeben.[1]

Sofern die Informationen nicht verfügbar oder nicht zu vertretbaren Kosten beschaffbar sind, ist diese Tatsache anzugeben.

 

Rz. 111

DRS 28 enthält keine verpflichtend zu erfüllenden geografischen Angaben.[2] Geografische Informationen können jedoch im Rahmen der Beschreibung der anzugebenden Segmente gegeben werden[3]. Nach § 285 Nr. 4 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist zwar im (Konzern-)Anhang eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach geografisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; jedoch kann bei freiwilliger Aufstellung einer Segmentberichterstattung auf die Angabepflichten nach § 285 Nr. 4 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB verzichtet werden.[4]

Dementsprechend kann auch bei Aufstellung einer Segmentberichterstattung nach DRS 28 generell auf eine Aufgliederung nach geografischen Märkten verzichtet werden.

[1] Ebenso Orth/Sultana, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, C 630 R...

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