Rz. 86

Segmentvermögen

Sofern das Segmentvermögen intern regelmäßig dem obersten Entscheidungsgremium berichtet wird, ist das Segmentvermögen im Rahmen der externen Segmentberichterstattung nach IFRS 8 anzugeben.[1] Entsprechend dem management approach wird der Umfang des Segmentvermögens in IFRS 8.26 nicht festgelegt. Vielmehr ist nach IFRS 8.26 Satz 1 in der Segmentberichterstattung das Segmentvermögen in der Abgrenzung und mit den Bewertungsmaßstäben offenzulegen, wie das Segmentvermögen auch dem obersten Entscheidungsgremium berichtet wird. Voraussetzung für die Zuordnung von Vermögenswerten zu den Segmenten bildet neben der synchronen Verfahrensweise in der internen Finanzberichterstattung die Zuordenbarkeit dieser Vermögenswerte auf einer vernünftigen Basis.[2]

Grundsätzliche Möglichkeiten der Abgrenzung des Segmentvermögens:

  • Zuordnung sämtlicher Vermögenswerte, die sich entweder verursachungsgerecht zuordnen lassen oder auf einer vernünftigen Basis zuordenbar sind. Hierbei kann in der internen Finanzberichterstattung auch beispielsweise eine Zuordnung solcher immateriellen Vermögenswerte erfolgen, für welche nicht sämtliche Ansatzvoraussetzungen des IAS 38.57 vorliegen.
  • Zuordnung nur solcher Vermögenswerte, die sich verursachungsgerecht zuordnen lassen.
  • Zuordnung nur langfristiger Vermögenswerte[3].
  • Zuordnung nur bestimmter langfristiger Vermögenswerte (z. B. ohne Beteiligungen oder ohne Geschäfts- oder Firmenwerte).

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit der Verwendung unterschiedlicher Wertmaßstäbe für die zugeordneten Vermögenswerte in der internen Finanzberichterstattung (z. B. fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zeit- oder Neuwerte, gegebenenfalls mit unterschiedlicher Aktualisierung der Wertansätze) oder i. S. einer wertorientierten Unternehmensführung auch die nicht zinstragenden Schulden von der Brutto-Vermögensbasis abzuziehen.[4]

 

Rz. 87

Sofern dem obersten Entscheidungsgremium das Segmentvermögen in verschiedenen Varianten (z. B. auf Basis historischer Wertansätze oder zu aktuellen Wertansätzen) berichtet wird, ist nach IFRS 8.26 Satz 2 dasjenige Segmentvermögen extern zu veröffentlichen, welches hinsichtlich der Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden die größte Übereinstimmung mit den im Einzelabschluss bzw. Konzernabschluss verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufweist.[5]

Bei der Abgrenzung und der Bewertung des Segmentvermögens besteht weiterhin kein Erfordernis einer symmetrischen Zuordnung von Vermögenspositionen und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträgen, z. B. keine Kongruenz zwischen der Zuordnung des Abschreibungsaufwands zum Segmentergebnis und den zugehörigen langfristigen Vermögenswerten zum Segmentvermögen.[6]

 

Rz. 88

Im Unterschied zu dem durch DRS 28 aufgehobenen vorausgehenden DRS 3 ist aufgrund der konsequenten Umsetzung des management approach in DRS 28 – ebenso wie nach IFRS 8 – das Segmentvermögen für jedes anzugebende Segment (nur dann) anzugeben, wenn diese Werte der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt werden.[7]

Bei verschiedenen an die Konzernleitung berichteten (Bewertungs-)Maßstäben für das Vermögen ist das Segmentvermögen nur in der Abgrenzung im Rahmen der Segmentberichterstattung anzugeben, welches von der Konzernleitung vorrangig zur Steuerung der Segmente verwendet wird.[8] Hierdurch unterscheidet sich DRS 28 von IFRS 8[9]. Ebenso wie nach IFRS 8 sind unter den Bewertungsgrundlagen auch die Unterschiede zwischen Bewertungsgrundlagen des Vermögens eines anzugebenden Segments und dem Vermögen des Konzerns anzugeben, was u. a. auch die Allokation gemeinsam genutzten Vermögens einschließt.[10]

Zudem sind nach DRS 28 auch asymmetrische Allokationen von Vermögenswerten und hiermit korrespondierenden Aufwendungen oder Erträgen nicht ausgeschlossen; in diesem Falle sind – ebenso wie nach IFRS 8.27 f) – Art und Auswirkungen etwaiger asymmetrischer Allokationen auf anzugebende Segmente darzustellen.[11]

 

Rz. 89

Buchwerte der at equity bewerteten Beteiligungen

Nach IFRS 8.24 a) ist der Beteiligungsbuchwert der nach der Equity-Methode bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Segmentbericht nach Segmenten getrennt offenzulegen, falls die Equity-Buchwerte entweder Bestandteile des Segmentvermögens sind oder die Equity-Buchwerte nach Segmenten intern den Entscheidungsträgern regelmäßig bereitgestellt werden.

 

Rz. 90

Bei Anwendung des DRS 28 ist – analog zu IFRS 8.24 a) – der Buchwert der nach der Equity-Methode abgebildeten Anteile für jedes anzugebende Segment zu berichten, falls die Equity-Buchwerte entweder im Segmentvermögen enthalten sind oder andernfalls der Konzernleitung regelmäßig berichtet und zur Steuerung genutzt werden.[12]

Hinsichtlich des abweichenden Kreises von Beteiligungen, welche at equity im HGB- bzw. IFRS-Konzernabschluss einbezogen werden (können), wird auf Rz. 82 verwiesen.

 

Rz. 91

Segmentschulden bzw. Segmenteigenkapital

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