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Segmentberichterstattung nach HGB und IFRS / 4.2.2 Segmentberichterstattung nach DRS 28

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 62

Mit DRS 28 vollzieht der DRSC in Bezug auf die Segmentdatenermittung bzw. -abgrenzung eine vollständige Hinwendung zum management approach. Nach DRS 28.24 hat die "Segmentberichterstattung..., im Sinne des management approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt werden." Demgegenüber hatte nach DRS 3.19 die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des zugrunde liegenden (HGB-)Abschlusses zu erfolgen. Ebenso – wie nach IFRS 8 – erfolgt auch nach DRS 28 eine Verteilung gemeinschaftlich verursachter Abschlussposten (insbesondere Aufwendungen und Erträge, Vermögens- und Schuldposten) nur dann, wenn eine solche Verteilung auch für die der Konzernleitung berichteten und zur Steuerung verwendeten Segmentberichtswerte vorgenommen wird.[1] Dies schließt ebenso[2] auch asymmetrische Zuordnungen von Vermögensposten und Ergebniskomponenten mit ein.[3]

 

Rz. 63

Sofern die Konzernleitung für das Segmentergebnis, das Segmentvermögen oder die Segmentschulden sich mehr als ein Maß berichten lässt, sind – auch in Abweichung zu IFRS 8.26 Satz 2[4] – jeweils die Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung verwendet werden.[5]

In dieser Regelung kommt daher der management approach in DRS 28 noch stärker als in der korrespondierenden Regelung des IFRS 8.26 Satz 2[6] zum Ausdruck.[7]

Darüber hinaus wird in DRS 28.26 ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass die Konzernleitung die einzelnen Segmente mit unterschiedlichen Segmentergebnissen steuert. Dementsprechend enthält DRS 28.26 Satz 2 explizit die Regelung, dass als Segmentergebnis das jeweils vorr...

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