Leitsatz

Die Teilnahmemöglichkeit an einem Segeltörn mit feststehender Reiseroute stellt eine Beförderungsleistung dar, deren Ort sich nach § 3b UStG richtet.

 

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltete Segeltörns außerhalb Deutschlands, an denen auch Personen ohne Segelschein teilnehmen konnten. Die Teilnehmer konnten Hilfeleistungen bei der Führung des Segelschiffes leisten, mussten dies aber nicht tun. Für den Segeltörn war eine feste Route angeboten worden, allerdings konnte von dieser Route auch - insbesondere bei schlechtem Wetter - abgewichen werden. In den Vertragsbedingungen war ausdrücklich geregelt, dass die Gäste Mitglieder der Crew und keine Passagiere im Sinne einer Personenbeförderung waren.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich umsatzsteuerrechtlich um eine nicht im Inland steuerbare Beförderungsleistung handelt, während die Finanzverwaltung als Hauptleistung eine Vermietung einer Segelyacht zur Ausübung des Segelsports sah, die nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland ausgeführt sei.

 

Entscheidung

Das Gericht hat der Klägerin bezüglich der Beurteilung der Leistung Recht gegeben und die Leistung als Beförderungsleistung angesehen. Da die Klägerin aber für ihre Leistungen Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen hatte, schuldete sie diese Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG (damals § 14 Abs. 2 UStG a.F.).

Eine Beförderungsleistung kann nur dann vorliegen, wenn die Hauptleistung auf die Beförderung von Gegenständen oder Personen gerichtet ist. Im vorliegenden Fall schuldete die Klägerin ihren Kunden die Teilnahme an einem Segeltörn zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer bestimmten, im Vorhinein festgelegten Strecke, und zwar entsprechend den von ihr über das ganze Jahr hinweg angebotenen einzelnen Törnangeboten. In diesem Rahmen beförderte sie ihre Kunden vom Starthafen zu den einzelnen Zielhäfen der Reiseroute. Die Überlassung einer Koje bei den mehrtägigen Törns stellt insoweit eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beförderung dar.

Dass in den Vertragsbedingungen eine Beförderungsleistung ausgeschlossen wurde, war für das Gericht nicht von Bedeutung, da für die rechtliche Beurteilung nicht die Bezeichnung der erbrachten Leistung maßgeblich ist, sondern die unter der Bezeichnung von den Beteiligten beschriebenen und erfüllten Leistungen. Da die Beförderung nach § 3b Abs. 1 UStG nicht im Inland ausgeführt wurde, ist die Leistung nicht steuerbar.

 

Hinweis

Entscheidend für die Einstufung der Leistung ist, worauf sich der wirtschaftliche Gehalt der Leistung erstreckt. Wäre die Überlassung des Schiffes oder die Teilnahme an dem Segeltörn ohne eine bestimmte im Vorhinein feststehende Route von den Teilnehmern gebucht worden, so hätte sich eine Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG ergeben, deren Ort im Inland gewesen wäre. Da aber die Beförderungsleistung selbst nicht nur Nebenleistung für ein Angebot zu sportlicher Aktivität war, sondern Voraussetzung für das Erbringen der versprochenen Leistung und damit wesentlicher Vertragsinhalt war, traten die anderen Leistungen als Nebenleistungen in den Hintergrund.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2008, 5 K 10/07

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