Rz. 62b

Unterstützen i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert.

 

Rz. 62c

Diese sehr weit auszulegende Definition wird durch 25e Abs. 6 S. 2 UStG begrenzt. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Betreiber die Lieferung von Waren über seine Schnittstelle nicht unterstützt und damit auch nicht für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf die entsprechenden Lieferungen haftet. Die Formulierung entspricht Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21.11.2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 313 v. 4.12.2019, 14). Gesetzessystematisch war die inhaltsgleiche Regelung von Art. 5b MwStDV in § 25e UStG zu übernehmen, weil der Geltungsbereich auf die von Art. 14a MwStSystRL (fiktive Reihengeschäfte bei Handel über eine elektronische Schnittstelle) erfassten Fälle beschränkt ist, der die subsidiäre Haftungsnorm von § 25e UStG nicht einschließt. Damit gelten für die Auslegung des Begriffes der Unterstützung durch den Betreiber nach § 25e UStG die für § 3 Abs. 3a geltenden Regeln (siehe dortige Kommentierung).

 

Rz. 62d

Von der Haftung ausgenommen sind Sachverhalte, bei denen der Betreiber eine elektronische Schnittstelle bereitstellt, die die Voraussetzungen nach § 25e Abs. 6 S. 2 UStG kumulativ oder lediglich eine der in § 25e Abs. 6 S. 3 UStG genannten Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. sog. Vermittlungsmarktplätze/-plattformen, die die Funktion eines "Schwarzen Brettes" haben und über die sich Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen können sowie Plattformen/Portale, die ausschließlich der Abwicklung von Zahlungen dienen.[1]

[1] Abschn 25e.1 S. 6 UStAE: 1 § 25e Abs. 1 UStG.

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