Rz. 52

In den Abs. 5 und 6 enthält § 25e UStG die vom Haftungstatbestand als Tatbestandsmerkmale vorausgesetzten Definitionen der elektronischen Schnittstelle (Gesetzesfassung bis zum 30.6.2021: des elektronischen Marktplatzes) und des Unterstützens (Gesetzesfassung bis zum 30.6.2021: des Betreibers). Diese richten sich inhaltlich nur an § 25e UStG ("im Sinne dieser Vorschrift") sowie an andere Normen, die hierauf Bezug nehmen (insbesondere § 22f Abs. 1 S. 1 UStG).

 

Rz. 52a

Durch das Jahressteuergesetz 2020 (Rz. 2a) wurde Abs. 5 neu gefasst und enthält nun ausschließlich die Definition der elektronischen Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift (bisher: elektronischer Marktplatz).[1]  Diese Definition entspricht der Formulierung in Art. 242a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG i. d. F. von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen[2] i. d. F. der Berichtigung vom 27.7.2018.[3]  Durch das Gesetz wurde ebenfalls Abs. 6 geändert. Dessen Satz 1 enthält nun die Definition des Begriffs "Unterstützen" im Sinne dieser Vorschrift (bisher: "Betreiber"). Satz 2 enthält eine Negativabgrenzung, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG die Lieferung von Waren über seine Schnittstelle nicht unterstützt und damit auch nicht für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf die entsprechenden Lieferungen in Haftung genommen werden kann. Die Formulierung von § 25e Abs. 6 UStG entspricht Art. 5b der MwStDV[4].

[1] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/22850, 148.
[2] ABl. L 348 v. 29.12.2017, 7.
[3] ABl. L 190 v. 27.7.2018, 21.
[4] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2026 des Rates v. 21.11.2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 313 v. 4.12.2019, 14); dazu auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/22850, 148.

2.5.1 Elektronische Schnittstelle (Abs. 5)

2.5.1.1 Elektronischer Marktplatz (Abs. 5 i. d. F. bis 30.06.2021)

 

Rz. 53

Nach § 25e Abs. 5 UStG i. d. F. bis zum 30.6.2021 (Rz. 2a) war statt des Handels über eine elektronische Schnittstelle (die einen elektronischen Marktplatz einschließt) der Handel über einen elektronischen Marktplatz definiert. Nach der in der alten Gesetzesfassung enthaltenen Definition ist ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. Nicht unter die Regelungen fielen elektronische Marktplätze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines "schwarzen Bretts" übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.[1]

 

Rz. 54

Durch die Formulierung "andere Instrumente" sollte sichergestellt werden, dass es nicht auf eine spezifische technische Umsetzung ankommt (z. B. als Onlineshop einer Website). Vielmehr werden alle bereits bestehenden (z. B. Apps) und künftig neu entstehenden technischen Umsetzungen erfasst, die dem Onlinehandel dienen. Die Haftungsnorm soll nicht durch eine bestimmte technische Umsetzung umgangen werden können.

 

Rz. 55

Neben der Erfassung des Onlinehandels in jeder Form seiner technischen Umsetzung ist auch die Art seiner Bezeichnung im Verkehr unerheblich (z. B. als Website, Onlineshop, App). Im Hinblick auf eine derzeit häufige technische Umsetzung und sprachliche Bezeichnung als Website wird diese als ein von § 25e Abs. 5 UStG ausdrücklich erfasstes Instrument und das allgemeine Merkmal "Instrument" (ab dem 1.7.2021: "oder Ähnliches") zugleich beschreibendes Beispiel genannt. Auch die bewusst nicht am aktuellen Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise ausgerichtete Bezeichnung "elektronischer Marktplatz" bzw. "elektronische Schnittstelle" lässt erkennen, dass äußerliche technische oder sprachliche Gestaltungen für die Definition unerheblich sind.

 

Rz. 56

Für das Vorliegen einer elektronischen Schnittstelle bzw. eines elektronischen Marktplatzes ist es nach § 25e Abs. 5 UStG unerheblich, ob das Instr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge