Rz. 126

Bei den Güterbesichtigern handelt es sich i. d. R. um vereidigte Sachverständige, die von verschiedenen Stellen damit beauftragt werden können, bei Frachtgeschäften gem. §§ 438, 610 HGB und § 61 Binnenschifffahrtsgesetz den Zustand und die Menge der Fracht festzustellen.[1] Ihre Leistungen waren nach § 4 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/1973 steuerfrei. Eine amtliche Bestellung des Güterbesichtigers ist nicht erforderlich.[2] Die Steuerfreiheit erstreckt sich nur auf Besichtigungen von Schäden, die im Rahmen der Beförderung auf dem Seeweg entstanden sind.[3] Für die Schadensbesichtigung von Seetransportbehältern ist die unmittelbare Beziehung zum Bedarf für Seeschiffe bzw. deren Ladung anzuerkennen.[4] Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind dagegen Besichtigungen von Schäden, die erst anlässlich einer Weiterbeförderung auf dem Landweg entstehen, auch wenn es sich um Waren handelt, die zuvor auf dem Seeweg transportiert worden waren. Werden Besichtigungen von Gütern erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht mehr im Hafengelände vorgenommen, kann die Steuerbefreiung nicht versagt werden, wenn sich die Besichtigungen ausschließlich auf die Feststellung des auf dem Seeweg entstandenen Schadens beschränken. Die Leistungen der Güterbesichtiger fallen nur dann unter die Steuerbefreiung der §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG, sofern diese unmittelbar an Betreiber der Seeschifffahrt erbracht werden.[5]

[1] FG Düsseldorf v. 7.2.1974, X 146/73 UM, EFG 1974, 396.
[3] FG Bremen v. 11.11.1970, II 156/68, 62/69, EFG 1971, 295.
[4] FinMin Nordrhein-Westfalen v. 20.1.1983, S 7155 – 7 – V C 4, UR 1983, 183.

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