Rz. 110

Befreit sind nach dieser Vorschrift alle sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Seeschiffe (einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen) bestimmt sind. Zu den nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG befreiten sonstigen Leistungen gehören die bereits nach dem UStG 1967/1973 befreiten Leistungen der Schiffsmakler, soweit es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen handelt, die Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger und Güterbesichtiger, die Leistungen der Hafenbetriebe, das Schleppen, Lotsen und Bergen und die handelsüblichen Nebenleistungen zu den vorbezeichneten Leistungen.

Es kommt im Gegensatz zum UStG 1967/1973 nicht darauf an, dass die Leistung von Vertretern dieser Berufsgattungen erbracht wird, sondern allein darauf, dass es sich um eine Leistung handelt, die dem unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen dient. So sind Umschlagsleistungen, die im Anschluss an die Einfuhr auf dem Seeweg erbracht werden, nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, auch wenn sie nicht von einem Hafenbetrieb, sondern von einem Unternehmen ausgeführt werden, das sonst nicht Seefracht löscht.[1]

 

Rz. 111

Die Steuerbefreiung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG gilt nur, soweit die Leistungen dem unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen dienen. Diese Einschränkung entspricht der MwStSystRL, die an die Steuerfreiheit für Dienstleistungen des Art. 148 Buchst. d MwStSystRL die Voraussetzung knüpft, dass diese unmittelbar, d. h. notwendig mit dem Bedarf der begünstigten Schiffe und ihrer Ladungen zusammenhängen.[2] Andere Leistungen dieser Unternehmen an ausländische Auftraggeber sind nicht mehr steuerbegünstigt, es sei denn, sie sind aufgrund sonstiger Vorschriften steuerfrei, z. B. Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG.[3]

 

Rz. 112

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind daher folgende Leistungen ausgeschlossen:

  1. sonstige Leistungen im Bereich der Binnenschifffahrt für ausländische Auftraggeber,
  2. sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf anderer als der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeugen (z. B. private Schiffe) ausländischer Auftraggeber bestimmt sind, und
  3. Leistungen der Havariekommissare und Güterbesichtiger für ausländische Auftraggeber, wenn bei Beförderungen zu Land Schäden an Beförderungsmitteln oder deren Ladungen eingetreten sind.

Werden Leistungen für die Mannschaft oder für Passagiere an Bord eines begünstigten Schiffes erbracht (z. B. Verpflegung, Beförderung, Unterhaltung, sonstige Nebentätigkeiten des Transportgewerbes), dienen sie weder unmittelbar noch mittelbar dem Bedarf der Schiffe, deren Ausrüstungsgegenständen oder deren Ladung; die Leistungen unterliegen der USt, soweit sie im Inland erbracht oder dort als erbracht behandelt werden. Dementsprechend hat der EuGH[4] entschieden, dass der Betrieb von Geldspielautomaten auf einem Seebäderschiff nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes steht. Gleiches gilt für die Vermittlung von Taxiunternehmen zur Beförderung von Seeleuten.[5] Von den Leistungen für die Mannschaft oder für Passagiere zu unterscheiden ist die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, z. B. Fernseher, Sportgeräte, Geldspielautomaten, oder die Lieferung von Versorgungsgegenständen, z. B. Bordverpflegung, die nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 UStG steuerfrei sein können.[6]

Rz. 113 einstweilen frei

[1] OFD Hamburg v. 2.2.1982, S 7155 – 10/81 – St 341, UR 1982, 85.
[2] EuGH v. 4.7.1985, Rs. 168/84, EuGHE 1985, 537.
[3] Tamme, UR 1975, 49.
[4] EuGH v. 4.7.1985, Rs. 168/84, EuGHE 1985, 537.
[5] Niedersächsisches FG v. 15.9.1983, V 296/81, EFG 1984, 260.
[6] A. A. FG Hamburg v. 30.4.1984, VII 30/83, UR 1984, 214.

5.5.1 Handelsvertreter

 

Rz. 114

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.[1] Im Allgemeinen sind die Leistungen des Versicherungsvertreters nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 2 UStG, weil die Versicherungen i. d. R. nur mittelbar dem Bedarf von Seeschiffen dienen, z. B. Schiffskaskoversicherung.[2] M.E. ist die Verwaltungsauffassung zu eng, wenn sie sämtliche Versicherungen für Seeschiffe und ihre Ladung von der Steuerbefreiung ausschließt, z. B. Haftpflichtversicherung, Transportversicherung; vorausgesetzt die Leistung wird unmittelbar gegenüber dem Betreiber der Seeschifffahrt erbracht. Zwar sind die Leistungen der Versicherungsvertreter im Übrigen steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG, jedoch ist dann wegen § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 UStG der Vorsteuerabzug für diese Unternehmer ausgeschlossen.

[2] BMF v. 4.5.1981, IV A 2 – S 7300 – 17/81, StEK, UStG 1980 § 8 Nr. 7.

5.5.2 Schiffsmakler

 

Rz. 115

Der Begriff des Schiffsmaklers ist nicht allein nach den Vorschriften des Handelsmaklers[1] zu bestimmen. Gemäß § 93 Abs. 1 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen üb...

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