Rz. 136c

Auf Kreuzfahrt- und Frachtschiffen wird für bestimmte Routen eine bewaffnete Sicherheitsbegleitung eingesetzt, zu deren Aufgaben z. B. die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen an Bord, das Briefing bzw. Training der Schiffsbesatzung und die bewaffnete Abwehr von Piratenangriffen gehören. Diese Bereitstellung wird unmittelbar an den Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht und dient für den unmittelbaren Bedarf des Seeschiffes.[1]

[1] Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 1 Nr. 13 UStAE; BayLfSt v. 16.4.2012, S 7155.2.1-2/9 St 33, UR 2012, 494; a. A. FG Rheinland-Pfalz v. 10.5.2007.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge