LfSt Bayern, 16.4.2012, S 7155.2.1 - 2/9 St 33

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

Nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG sind Umsätze für die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind auch andere als in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichnete sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, steuerfrei. Die Auflistung in Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE von Leistungen, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen, ist nicht abschließend.

Auf Kreuzfahrtschiffen wird für bestimmte Routen eine bewaffnete Sicherheitsbegleitung eingesetzt, zu deren Aufgaben z.B. die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen an Bord, das Briefing bzw. Training der Schiffsbesatzung und die bewaffnete Abwehr von Piratenangriffen gehören. Streitig war, ob dieses Leistungspaket „Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsbegleitung” für Kreuzfahrtschiffe nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG als umsatzsteuerfrei zu behandeln ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Umsatzsteuerfragen ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Leistung für den unmittelbaren Bedarf des Seeschiffes und unmittelbar an den Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht wird. Diese Voraussetzungen werden von dem Leistungspaket „Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsbegleitung” erfüllt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2

UStG § 8 Abs. 1

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