Rz. 76

Das Tatbestandsmerkmal Instandsetzungen umfasst die Arbeiten zur Beseitigung eingetretener Schäden oder zur Nachholung zurückgestellter Instandhaltungsarbeiten.[1] Wartungsleistungen wurden bisher von der Verwaltung als steuerfreie Instandsetzung gem. § 4 Nr. 4 UStG 1973 beurteilt. Nachdem die Steuerfreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 in Anlehnung an Art. 15 Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 148 Buchst. c MwStSystRL) ausdrücklich auf die Wartungsleistungen ausgedehnt wurde, entfällt eine entsprechend extensive Auslegung des Begriffs Instandsetzung.

 

Rz. 77

Zu den Instandsetzungsleistungen werden auch gerechnet Reinigungs- (z. B. Waschen, Entfernen von Schmutz und Materialrückständen nach Werftarbeiten), Entrostungs- und Anstricharbeiten, z. B. Malerarbeiten und Bituminierungen[2], sowie die Ausmauerung von Schiffskesseln, das Entfernen von Kesselstein, Konservierungsarbeiten (z. B. an der Außenhaut des Schiffes) und das Anbringen von Isolierungen für Kälte- und Wärmeschutz.[3]

[1] Abschn. 157 Abs. 1 EStR.
[2] OFD Bremen v. 22.4.1968, S 7183 – St 81, UStEK, § 4 Ziff. 4 Nr. 3.
[3] Weiß, UR 1968, 49.

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