Rz. 71a

Beim Bau eines Seeschiffs liegen zunächst, auch wenn die endgültige Zweckbestimmung des Einsatzes für die Erwerbsseeschifffahrt bereits feststeht, noch keine nach § 8 Abs. 1 UStG steuerbefreiten Umsätze auf den Vorstufen vor, da es sich bei dem Seeschiff um ein "bereits vorhandenes" Wasserfahrzeug handeln muss, das nach seiner Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt ist; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung.[1] Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als "vorhanden" anzusehen.[2]

 

Rz. 71b

Damit kann eine Lieferung an ein im Bau befindliches neues Seeschiff niemals unter die Befreiung des § 8 Abs. 1 UStG fallen. Eine andere Verwaltungsauffassung galt bis 2019 (Rz. 71a), als ein Seeschiff bereits ab dem Zeitpunkt seines Stapellaufs bzw. schon im Zeitpunkt seines Aufschwimmens im Trockendock als "vorhanden" anzusehen war. Die aktuelle Regelung stellt eine erhebliche Vereinfachung und Klarstellung dar.[3]

[2] Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 2 UStAE. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf alle offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.7.2019 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschn. 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF v. 5.9.2018, III C 3 – S 7155/16/10002, BStBl I 2018, 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich, vgl. BMF v. 18.6.2019, III C 3-S 7155/19/10001 :001, BStBl I 2019, 591.

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