Rz. 247

In Versendungsfällen kann zum Nachweis der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ein handelsrechtlicher Frachtbrief oder ein Konnossement (z. B. Schiffsfrachtbrief, Warenwertpapier) oder Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements verwendet werden.

Der handelsrechtliche Frachtbrief muss als alternativer Nachweis zur Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV folgende Angaben enthalten:

  • Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers und
  • Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung.

Der Nachweis über das Verbringen in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann erst nach Beendigung der Versendung und Erhalt der Sendung beim Empfänger ausgestellt werden. Der Unternehmer muss sich den Nachweis nachträglich besorgen. Im Versendungsfall durch den Abnehmer genügt nicht allein die Bestätigung des Empfängers; es bedarf der Bestätigung des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet von der Person, die den Transport tatsächlich durchgeführt hat.[1]

 

Rz. 247a

Im Frachtbrief wird handelsrechtlich nicht der Empfang der versendeten Waren durch den Abnehmer, sondern die Übernahme des Versandguts durch den mit der Versendung Beauftragten, z. B. Spediteur, und der Versendungsauftrag beurkundet. Hingegen wird für den steuerrechtlichen Nachweis nunmehr nach § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV die Unterschrift sowohl des Auftraggebers des Frachtführers[2] als auch des Empfängers verlangt, der damit den Erhalt der Lieferung bestätigt. Mit den zusätzlichen Erfordernissen wird im Versendungsbeleg dokumentiert, dass die Ware am Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Frachtführer das Gut an einen bestimmten Ort oder an einen bestimmten Empfänger abliefert (§ 418 Abs. 1 S. 2 HGB). Ein CMR-Frachtbrief[3] ist Frachtbrief i. S. v. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV, wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags angibt; dies sind der Frachtführer und dessen Vertragspartner.[4] Um als Nachweis anerkannt zu werden, muss er die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.[5] Der CMR-Frachtbrief muss die Angaben nach Art. 6 CMR enthalten (Ort und Tag der Ausstellung, Name und Anschrift des Absenders, Frachtführers und Empfängers, Stelle und Tag der Übernahme und Ablieferung des Guts, Anzahl, Zeichen, Nummer und Rohgewicht, Beförderungskosten, Weisung für die Zollbehandlung). Es ist erforderlich, dass im CMR-Frachtbrief die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (Bestimmungsort) angegeben ist.[6] Nunmehr ist die Unterschrift sowohl des Auftraggebers des Frachtführers im Feld 22 als auch des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung im Feld 24 notwendig. Der Auftraggeber kann von einem Dritten vertreten werden; es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z. B. durch Vorlage eines Lagervertrags).[7] Das Gleiche gilt für die Unterschrift des Abnehmers (Rz. 244).

 

Rz. 247b

Auf die Angaben zum Ort der Auslieferung (Bestimmungsort) kann jedoch nicht verzichtet werden, um die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen zu können.[8] Zwar kann sich der Bestimmungsort unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird. Vom Nachweis der Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn im Feld 24 des CMR-Frachtbriefs der Empfang der Ware mit allen dort erforderlichen Angaben bestätigt und dem liefernden Unternehmer nach Aushändigung der Ware zeitnah eine Ausfertigung übersendet wird.[9] Eine fehlende Bestätigung in Feld 24 führt zwar zum Ausschluss des Frachtbriefs als alternativer Nachweis zur Gelangensbestätigung, ist aber allein kein Grund anzunehmen, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bestehen Zweifel an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung im Rahmen dieser Lieferung oder fehlt in Feld 24 die Empfangsbestätigung des Abnehmers, hat der liefernde Unternehmer den erforderlichen Nachweis der grenzüberschreitenden Warenbewegung durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, z. B. durch eine nachträgliche Bestätigung des Abnehmers (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs).

 

Rz. 247c

Die Empfangsbescheinigungen in den Bescheinigungsbüchern, die Übergabe- und Auslieferungsbescheinigungen der Deutschen Bundesbahn und die im Straßengüterverkehr ausgestellten Bescheinigungen der Beförderungsunternehmen, z. B. Frachtbrief, Mate's Receipt, haben nicht die Bedeutung von Versendungsbelegen. Sie sind lediglich Übernahmebescheinigungen und können nur i. V. m. anderen Belegen den Verbringungsnachweis erbringen.[10] Beim internationalen Eisenbahnfrachtbri...

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