Rz. 233

Durch die in § 17a UStDV geforderten Belege wird der Nachweis über die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht, nämlich dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Aufgrund des Wegfalls der Zollkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen kann der Nachweis des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht mehr durch eine Bestätigung der Zollverwaltung geführt werden – ausgenommen bei einer Beförderung im Unionsversandverfahren oder von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Rz. 266 und Rz. 267ff.). Um einen möglichst gleichwertigen Ersatz auch ohne körperliche Kontrolle des Verbringens zu erreichen, hat der Unternehmer auf andere Weise den Nachweis zu führen, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, nämlich durch die Gelangensbestätigung des Abnehmers und das Rechnungsdoppel.[1] Zusätzliche Nachweiserfordernisse sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie den Grundsatz der Rechtssicherheit beachten (Rz. 30).[2]

 

Rz. 234

Der Unternehmer, der die geforderten Angaben nicht in der nach § 17b Abs. 2 UStDV vorgesehenen Form erbringt, muss den Gelangensnachweis mit anderen Belegen zur Überzeugung der Steuerverwaltung und ggf. der Gerichte führen (Rz. 245ff.). Enthält der Beleg sämtliche in § 17b Abs. 2 UStDV aufgeführten Angaben, ist der Verbringungsnachweis anzuerkennen; es sind keine zusätzlichen Nachweise zu erbringen[3], es sei denn, an den Angaben bestehen begründete Zweifel. Fehlen Angaben, führt dieser Mangel zur Nichtanerkennung des Verbringungsnachweises, wenn sich die Angaben nicht aus anderen Belegen zweifelsfrei ergeben.[4]

 

Rz. 235

Es kommen folgende Verbringungsvorgänge in Betracht:

  1. Der Unternehmer befördert den Gegenstand der Lieferung selbst (z. B. mit eigenem Lastkraftwagen) vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet an seinen Abnehmer oder einen folgenden Abnehmer.
  2. Der Abnehmer oder ein folgender Abnehmer holt selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen (z. B. mit eigenem Lastkraftwagen) den Gegenstand der Lieferung im Inland ab und befördert ihn in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  3. Versendung des Gegenstands der Lieferung durch einen Unternehmer oder einen Abnehmer.
 

Rz. 236

Nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStDV ist der Verbringungsnachweis zu führen durch

  • das Rechnungsdoppel[5],
  • eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung; Rz. 258f.).
 

Rz. 237

In den Anlagen 1 bis 3 der UStAE sind Muster der Gelangensbestätigung i. S. d. § 17b Abs. 2 Nr. 2. UStDV abgedruckt. Soweit in der Gelangensbestätigung die in den Mustern vorgesehenen Angaben enthalten sind, wird sie als Beleg i. S.d. Vorschrift anerkannt.[6] Auch bei Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung können andere Dokumente hinzugefügt werden.

 

Rz. 238

Rechnungsdoppel (§ 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStDV)

Das Rechnungsdoppel hat nach § 17b Abs. 1 Nr. 1 UStDV den Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG zu genügen. Eine Kopie der Rechnung reicht nicht aus.[7] Die Rechnung muss gem. § 14a UStG neben dem Namen und der Anschrift auch die USt-IdNr. sowohl des Abnehmers als auch des Unternehmers sowie den Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten.[8] Besteht das Rechnungsdokument aus mehreren Abrechnungsteilen, reicht es aus, wenn sich der Hinweis auf die Steuerbefreiung eindeutig und zweifelsfrei aus der Zusammenschau der Rechnung mit der ihr beigefügten Anlage ergibt.[9] Als Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.[10] Die bisherige Rechtsprechung[11], nach der die Anschrift anzugeben war, unter der Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, wurde aufgegeben.[12] Rechnungen, die weder einen Steuerausweis noch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG enthalten, genügen nicht als Belegnachweis. Ebenso kann der Unternehmer mit einer Rechnung über eine der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegende Lieferung ohne entsprechenden Hinweis nicht den gem. § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung führen.[13] Die Regelung in § 14a Abs. 1 UStG entspricht Art. 226 der MwStSystRL und soll sicherstellen, dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat besteuert wird.[14] Bei rechtzeitiger Unterrichtung der Finanzbehörde kann diese die Steuerfestsetzung auf die spätere Vervollständigung der Rechnung offenhalten.[15]

 

Rz. 239

Aus den Rechnungen muss eine leicht und eindeutig nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich sein. Dies setzt voraus, dass die Lieferung, für die Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, so eindeutig bestimmt ist, dass sie in tatsächlicher Hinsicht ohne Mü...

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