Rz. 116

Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der gelieferte Gegenstand vor seiner Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet be- oder verarbeitet wird. Diese Regelung entspricht den vergleichbaren Vorschriften in § 6 Abs. 1 S. 2 und § 7 Abs. 1 S. 2 UStG. Da es sich bei der Beförderung oder Versendung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht um den identischen Gegenstand der Lieferung handelt, ist die Klarstellung in § 6a Abs. 1 S. 2 UStG erforderlich.

 

Rz. 117

Auftraggeber einer Be- oder Verarbeitung i. S. v. § 6a Abs. 1 S. 2 UStG kann nur der Abnehmer sein. Die Be- oder Verarbeitung muss auf Veranlassung des Abnehmers erfolgen. Bei einem Reihengeschäft kann Auftraggeber der Be- oder Verarbeitung auch ein weiterer Abnehmer in der Kette sein. Ist der Unternehmer Auftraggeber der Be- oder Verarbeitung, handelt es sich um einen der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgeschalteten Umsatz. Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung ist in diesem Fall der bereits be- oder verarbeitete Gegenstand.[1]

 

Rz. 118

Die Be- oder Verarbeitung muss nicht im Inland erfolgen. Der Ort, an dem diese Leistungen tatsächlich erbracht werden, kann sich in einem anderen Mitgliedstaat, aber auch im Ausland befinden, nicht dagegen im Bestimmungsmitgliedstaat.[2]

 

Beispiel 1:

Das in Italien ansässige Textilverarbeitungsunternehmen I hat bei einer in Deutschland ansässigen Weberei D1 Stoffe zur Herstellung von Herrenanzügen bestellt. D1 soll die Stoffe auftragsgemäß nach Italien befördern, nachdem sie von einer in Deutschland ansässigen Färberei D2 gefärbt worden sind. D2 erbringt die Färberarbeiten im Auftrag von I.

D1 erbringt mit der Lieferung der Stoffe an I eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gegenstand dieser Lieferung sind die ungefärbten Stoffe. Das Einfärben der Stoffe vor ihrer Beförderung nach Italien stellt eine Bearbeitung i. S. v. § 6a Abs. 1 S. 2 UStG dar, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Lieferung des D1 zu beurteilen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass I (und nicht D1) den Auftrag zu der Verarbeitung erteilt hat.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; die Stoffe werden jedoch vor ihrer Beförderung durch D1 in Belgien von dem dort ansässigen Unternehmer B (im Auftrag des I) eingefärbt. Zu diesem Zweck transportiert D1 die Stoffe zunächst nach Belgien und nach ihrer Einfärbung von dort nach Italien.

D1 erbringt auch in diesem Fall eine im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung an I. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstands kann auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns oder Endes der Beförderung oder Versendung erfolgen.

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