Rz. 1

Lieferungen von Gegenständen in andere EU-Mitgliedstaaten sind im Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. v. § 6a UStG umsatzsteuerfrei (§ 4 Abs. 1b UStG) und unterliegen im Bestimmungsmitgliedstaat der Umsatzbesteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb.[1] Der Steuerbefreiungstatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung[2] ist seit 1.1.1993 für Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten an die Stelle der bisher hierfür geltenden Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen getreten. Der Begriff "Ausfuhrlieferung" bezieht sich nur noch auf Lieferungen in das Drittlandsgebiet.[3]

 

Rz. 2

Die USt wird international nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, d. h., ein Gegenstand wird grundsätzlich mit der USt des Bestimmungslands belastet, also des Lands, in das der Gegenstand eingeführt wird. Aus diesem Grund wird bei der Ausfuhr der Gegenstand von der USt des Ausfuhrlands entlastet und bei der Einfuhr eines Gegenstands die USt des Bestimmungslands erhoben. Durch diese umsatzsteuerliche Be- und Entlastung wird erreicht, dass ein Gegenstand ohne Rücksicht auf ihre Herkunft allein mit der jeweiligen inländischen USt belastet ist; damit werden umsatzsteuerliche Wettbewerbsnachteile im grenzüberschreitenden Warenverkehr vermieden. Dieses Ziel verfolgen die im GATT-Abkommen (Art. III) und im Vertrag über die Arbeitsweise der EU[4] verankerten Diskriminierungsverbote, die eine Benachteiligung ausländischer Gegenstände gegenüber inländischen Gegenständen durch den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich untersagen.

 

Rz. 3

Seit Inkrafttreten des Binnenmarkts zum 1.1.1993 sind die Umsatzsteuergrenzen in der Union ebenso wie die zollamtlichen Kontrollen der innergemeinschaftlichen Grenzen weggefallen. Die Zollstellen wirken nicht mehr im Rahmen des umsatzsteuerlichen Ausgleichs an den innergemeinschaftlichen Grenzen mit. Sie bescheinigen nicht mehr, dass Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen. An die Stelle der EUSt ist im innergemeinschaftlichen Warenverkehr die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten.

[4] AEUV Art. 110; bisher EG-Vertrag Art. 90.

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