Rz. 482

Die Aufzeichnungen über den Bestimmungsort werden regelmäßig durch Hinweis auf die Beförderungs- oder Versendungsunterlagen, die nach § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 6 und Abs. 3 Nr. 1 UStDV zu führen sind, belegt werden können. Es reicht aus, wenn sich der Bestimmungsort in dem Drittlandsgebiet aus der Rechnung leicht und eindeutig ergibt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge