Rz. 470

Bei Ausfuhrlieferungen[1] soll sich gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UStDV aus den Aufzeichnungen der Tag der Lieferung ergeben. Bei Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber[2] ist der Tag der Lohnveredelung aufzuzeichnen. Erstreckt sich diese über einen längeren Zeitraum als einen Tag, so tritt an die Stelle der Angabe des Tages die Angabe des Zeitraums, über den sich die Leistung erstreckt hat.

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