Rz. 100

Die Voraussetzungen einer Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber müssen gem. § 7 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 UStDV buchmäßig nachgewiesen sein. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (Mussvorschrift).[1] Die Bücher sind grundsätzlich im Bundesgebiet zu führen.[2] Die Ausführungen über den Buchnachweis in den Erläuterungen zu § 6 UStG (§ 6 UStG Rz. 450.) gelten auch für den Buchnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr. Auf diese Ausführungen wird hingewiesen.

 

Rz. 101

Nach § 13 Abs. 2 UStG hat der leistende Unternehmer regelmäßig folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art und Umfang der Lohnveredelung,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers,
  • Tag der Lohnveredelung,
  • das vereinbarte Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung bzw. der weiteren Be- oder Verarbeitung und
  • die Ausfuhr.
 

Rz. 102

Hervorzuheben ist, dass bei der Lohnveredelung der Unternehmer Art und Umfang seiner Leistung aufzuzeichnen hat. Überlässt der Unternehmer seinem Auftraggeber anstelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand,[3] so sind die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des vom Auftraggeber übergebenen oder übersandten Stoffs sowie des dem Auftraggeber überlassenen Gegenstands buchmäßig festzuhalten.

 

Rz. 103

Name und Anschrift des ausländischen Auftraggebers sind unerlässliche Bestandteile eines buchmäßigen Nachweises. Ferner ist der Tag der Leistung aufzuzeichnen. Erstreckt sich die Leistung über einen längeren Zeitraum als einen Tag, so tritt an die Stelle der Angabe des Tags die Angabe des Zeitraums, über den sich die Leistung erstreckt hat.

 

Rz. 104

Wird der be- oder verarbeitete Gegenstand vom Unternehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet[4] und ist der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber, sind nach § 13 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 UStDV zusätzliche Angaben für den buchmäßigen Nachweis der Lohnveredelung aufzuzeichnen, nämlich

  • die Beförderung oder Versendung und
  • der Bestimmungsort.

Für den Fall, dass der be- oder verarbeitete Gegenstand vom Unternehmer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet wird, tritt noch eine weitere Angabe gem. § 13 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 UStDV hinzu, nämlich

  • der Erwerbszweck und Gewerbezweig oder der Beruf des Auftraggebers, wenn dieser ein Unternehmer ist.
 

Rz. 105

Ist im Fall einer Lohnveredelung der bearbeitete, verarbeitete oder überlassene Gegenstand vor der Ausfuhr von weiteren Unternehmern im Inland be- oder verarbeitet worden, hat jeder weitere Unternehmer dieselben Pflichten wie der alleinige Beauftragte. Der jeweils vorangegangene Beauftragte hat gem. § 13 Abs. 2 Nr. 5 UStDV Art und Umfang dieser Bearbeitungen oder Verarbeitungen aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen außerdem Name und Anschrift der weiteren Beauftragten des Abnehmers, die Bezeichnung des betreffenden Auftrags sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands hervorgehen. Grundlage dieser Aufzeichnungen sind Belege, die der Unternehmer (Lohnveredeler) über die Bearbeitungen oder Verarbeitungen nachfolgender Beauftragter des Auftraggebers erhalten hat.

 

Rz. 106

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 UStDV ist auch regelmäßig der Tag der Ausfuhr aufzuzeichnen. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der eine Lohnveredelung für einen ausländischen Auftraggeber ausgeführt hat, aufzuzeichnen hat, dass der von ihm bearbeitete, verarbeitete oder überlassene Gegenstand in das Ausland gelangt ist. Diese i. d. R. unerlässlichen Aufzeichnungen müssen Hinweise auf die Belege für den Ausfuhrnachweis enthalten.

 

Rz. 107

Auch die Angabe des vereinbarten Entgelts für die steuerfreie Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber ist in den Aufzeichnungen des Unternehmers i. d. R. unerlässlich. Bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten[5] treten an die Stelle des vereinbarten Entgelts das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung.[6]

 

Rz. 108

Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Be- oder Verarbeitung kann regelmäßig gemäß Abschn. 7.3 Abs. 2 UStAE geführt werden. Bei gewerblichen Binnenschiffen, Eisenbahnwagen und Seetransportbehältern bedarf es keines besonderen Nachweises des Einfuhrzwecks.

 

Rz. 109

Da im Warenverkehr mit dem Drittlandsgebiet die Ein- und Ausfuhr der Gegenstände einer Zollbehandlung unterliegen, können die dabei anfallenden Zollbelege (Belege über die Einfuhrbesteuerung im Inland oder Bestimmungsland) neben dem Belegnachweis auch als buchmäßiger Nachweis dienen, wenn die Buchführung auf sie Bezug nimmt.[7] Nach Abschn. 7.3 Abs. 2 Nr. 1 UStAE gilt die zollamtliche Abwicklung der Lohnveredelung als ausreichender buchmäßiger Nachweis dafür, dass die Einfuhr des Gegenstands zu Zwecken der Be- oder Verarbeitung erfolgt, nämlich die zollamtlichen An- und Abmeldungen zur aktiven Veredelung, die zollamtlichen Belege ü...

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