Rz. 168

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Tiere gem. Art. 223 UZK-DA bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Tiere i. S. d. Vorschrift sind alle lebenden Tiere aller Art. Seit Inkrafttreten des UZK dürfte die jeweilige Aktivität für die beabsichtigte Verwendung der Tiere unerheblich sein.[1] Lebende Tiere einer außerhalb des Zollgebiets der EU ansässigen Person, die im Zollgebiet der EU (z. B. mit dem Ziel der Pflege oder der Aufzucht) untergebracht und betreut werden, fallen ebenfalls unter Art. 223 UZK-DA.[2]

Sofern die Tiere als Beförderungsmittel verwendet werden (z. B. bestimmte Zug- und Reittiere), erfolgt ggf. eine Befreiung nach § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 212 Abs. 3 i. V. m. Art. 217 Buchst. c iii UZK-DA.

[1] S. Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und für den Handel" v. 26.2.2020, Dok. TAXUD/A"/SPE/2016/001-Rev 14-EN; sodass es – anders als in der erläuternden Liste zu Art. 567 ZK-DVO (ABl. 2001 C 269, 1) – unerheblich ist, ob das Tier zur Dressur, Training, Zucht oder tierärztlichen Behandlung, Nutzungen als Wanderherde, zu Weidezwecken, für Rettungseinsätze, für Zirkusveranstaltungen oder zu medizinischen Zwecken (z. B. zur Lieferung von Schlangengift) eingeführt werden.
[2] DV Z 1901, Abs. 52; weitere Einzelheiten unter Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 87.

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