Rz. 166

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung bewilligt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, die dringenden Bedarf für diese Ausrüstung hat, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen (Art. 222 UZK-DA). Erforderlich ist eine leihweise Lieferung der Waren, die für Diagnose und Therapie verwendet werden.

Der Antragsteller und Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

 

Rz. 167

Die Verwendung darf nur gelegentlich erfolgen. Gelegentlich ist jede Lieferung des begünstigten Materials, welches auf Anforderung von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen vorgenommen wird und von diesen infolge außergewöhnlicher Umstände (z. B. Pandemie) dringend gebraucht wird.[1]

Die Vorschrift beruht völkerrechtlich auf dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose und Behandlungszwecken in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens v. 24.4.1960[2] und dem Istanbuler Übereinkommen (Anlage B.9) v. 26.6.1990.[3]

[1] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 86.
[2] BGBl II 1960, 599.
[3] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.

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