Rz. 188

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 235 UZK-DA für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen bewilligt, die für Zwecke der Ausbesserung und Wartungsarbeiten einschließlich Überholungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

Trotz der aufgezählten Fälle in Art. 207-235 UZK-DA kann es Situationen geben, die von den Befreiungstatbeständen nicht erfasst sind, aber eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit aufweisen.

In diesen Fällen kann unter den Voraussetzungen des Art. 236 UZK-DA eine Befreiung erfolgen. Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben kann gem. Art. 236 UZK-DA für andere als die in Art. 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr gelegentlich und für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten oder in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt.[1]

Die Verwendungsfrist beträgt gem. Art. 236 Buchst. a UZK-DA maximal 3 Monate.

 

Rz. 189

Es handelt sich bei Art. 236 Buchst. a UZK-DA um einen Auffangtatbestand. Es liegt eine besondere Situation ohne wirtschaftliche Auswirkungen vor, bei der Waren zum ungewissen Verkauf oder dergleichen, bei Waren nicht zu kommerziellen Zwecken oder in Fällen, in denen die Einfuhrabgaben nach § 1 Abs. 1 ZollVG (Zoll, EUSt und ggf. VSt) bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 10.000 EUR nicht übersteigen.[2] Ein förmliches Bewilligungsverfahren (Art. 211 Abs. 2 UZK) kann zu Überprüfungszwecken angeordnet werden.

Gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV erfordert die Gewährung der EUStBefreiung, dass bei Einfuhren ohne wirtschaftliche Auswirkungen von nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten (Art. 236 Buchst. b UZK-DA) die Verwendungsfrist 6 Monate nicht übersteigt. Die Frist ist nicht verlängerbar.

[1] VSF Z 19 01 Abs. 70.
[2] DV Z 0515 Abs. 4113.

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