Rz. 181

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 231 UZK-DA bewilligt für Waren, die Gegenstande von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (a), im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt (b) und dieser Erprobung unterzogen werden (b), zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht (c) verwendet werden.[1]

Art. 231 Buchst. a UZK-DA unterscheidet sich von Art. 231 Buchst. c UZK-DA nach dem Wortlaut darin, dass Gegenstände nach Art. 231 Buchst. c UZK-DA nur befreit sind, wenn keine Gewinnabsicht vorhanden ist.

Dazu gehören auch Waren, die zur Begutachtung eingeführt werden.[2]

Gem. Art. 237 Abs. 1 UZK beträgt die Frist für die unter dem vorgenannten Buchst. c aufgezählten Waren 6 Monate für die Erledigung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung.

Soweit die Art. 95ff. ZollBefrVO (zu Prüf-, Analyse- und Versuchszwecken eingeführte Waren, die dabei vollständig verbraucht oder vernichtet werden) einschlägig sind, können die Gegenstände im Rahmen einer außertariflichen Endverwendung nach Art. 254 UZK in den freien Verkehr überführt werden.[3]

 

Rz. 182

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art. 232 UZK-DA für Muster bewilligt, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden.[4] Es handelt sich nicht um Muster i. S. v. Art. 232 UZK-DA, wenn gleichartige Erzeugnisse in größeren Mengen, als sie handelsüblich sind, von derselben Person eingeführt werden oder an denselben Empfänger gesandt werden.[5]

Die EUStFreiheit für Warenmuster kommt nur in Betracht, wenn die Gegenstände nicht bereits nach Art. 86 ZollBefrVO bei ihrer Einfuhr EUStfrei sind.

[1] Völkerrechtlich ist auf die Anl. B.4 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990, BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162 zu verweisen.
[2] VSF Z 19 01 Abs. 64.
[3] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 102.
[4] S. Anl. B.3 Istanbuler Übereinkommen v. 26.6.1990, BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[5] VSF Z 1901 Abs. 65.

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