Rz. 155

Nach Art. 212 Abs. 3 UZK-DA wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel, die

  1. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person; dies gilt auch, wenn sie im Zollgebiet einen Nebenwohnsitz haben, vgl. VSF Z 19 01 Abs. 20 mit weiteren Einzelheiten, amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
  2. unbeschadet der Art. 214, Art. 215 und Art. 216 UZK-DA von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden.

Werden die Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person verwendet, wird gem. Art. 212 Abs. 3 letzter Satz UZK-DA die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

 

Rz. 156

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können gem. Art. 214 UZK-DA die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern

  1. Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf;
  2. sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden ist;
  3. Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung 5 Tage nicht überschreitet;
  4. Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines 5 Tage nicht übersteigenden Zeitraums verwendet werden.
 

Rz. 157

Im Zollgebiet der Union ansässige natürliche Personen können gem. Art. 215 Abs. 1 UZK-DA die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen (privaten) Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers.

Zulassungsinhaber ist der Halter des Beförderungsmittels. Soweit keine Zulassung erforderlich ist, gilt der Grundsatz des Art. 212 UZK-DA.[1] Solche Personen können gem. Art. 215 Abs. 2 UZK-DA die vollständige Befreiung auch in Anspruch nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich gemietet werden:

  1. um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren;
  2. zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder
  3. generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen ist.

Darüber hinaus können die genannten Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (Art. 215 Abs. 3 UA 1 UZK-DA). Der eigene Gebrauch ist nach Art. 215 Abs. 3 UA 2 UZK-DA erlaubt für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgaben. Als Nachweis kann eine Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden (Art. 215 Abs. 3 UA 3 UZK-DA).

Nach Art. 215 Abs. 4 UZK-DA gilt als eigener Gebrauch eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels. Unter gewerblicher Verwendung wird die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren ohne oder gegen Entgelt verstanden.[2]

[1] VSF Z 19 01 Abs. 40.
[2] Zu Einzelheiten s. Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 68ff.

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