Rz. 150

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt unter den Voraussetzungen der Art. 212 bis 216 UZK-DA.

Art. 212 Abs. 3, Art. 216 UZK-DA legen hierbei die Voraussetzungen fest, unter denen eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beförderungsmittel einer Person gehören oder auf eine Person zugelassen sind, die außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DA) und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden (Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DA).

Gem. Art. 216 Abs. UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens[1] auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person oder auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen, zugelassen ist. Die Verwendungsdauer ist in der Bewilligung festzulegen. Hierbei sind die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die in Art. 217 UZK-DA genannten Maximalfristen zu beachten.[2]

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann gem. Art. 216 Abs. 2 UZK-DA in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Art. 214 und Art. 215 UZK-DA regeln, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung für im Zollgebiet der Union ansässigen Personen vorliegen bzw. wann natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die Beförderungsmittel verwenden.

Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung mündlich oder durch konkludentes Verhalten, wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person (Art. 212 Abs. 2 S. 1 UZK-DA). In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt (Art. 212 Abs. 2 S. 2 UZK-DA). Die Zollanmeldung kann für Beförderungsmittel zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mündlich (Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA) oder durch konkludentes Verhalten (Art. 139 Abs. 1 i. V. m. Art. 141 UZK-DA) erfolgen.

Nach Art. 215 Abs. 1 UZK kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren, das Verbringen aus dem Zollgebiet der Union (Wiederausfuhr), die Zerstörung ohne Abfall oder der Aufgabe zugunsten der Staatskasse (Art. 199 UZK) beendet werden. Im Regelfall erfolgt die Beendigung durch die Wiederausfuhr. Bei der Wiederausfuhr ist gem. Art. 270 Abs. 2 UZK-DA entsprechend Art. 158 UZK eine Wiederausfuhranmeldung abzugeben. Die Beförderungsmittel (Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA) gelten durch konkludentes Verhalten gem. Art. 141 UZK-DA automatisch mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden (Art. 139 Abs. 2 UZK-DA).

Eine (praxisgerechte) Besonderheit gilt es bei Schienenbeförderungsmitteln, Paletten und Containern zu beachten. Dort ist die vorübergehende Verwendung gem. Art. 322 UZK-IA auch beendet, wenn "äquivalente" Waren gleicher Art oder gleichen Wertes aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

 

Rz. 151

Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gem. Art. 217 UZK-DA

  1. für Schienenbeförderungsmittel 12 Monate;
  2. für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: den Zeitraum, der für die Durchführung des Transports notwendig ist;
  3. für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden,

    • durch Studenten: den Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;
    • durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: den Zeitraum, in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;
    • in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: 6 Monate;
  4. bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: 6 Monate;
  5. bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: 18 Monate;
  6. bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: 12 Monate.

Zu beachten ist an dieser Stelle Art. 218 UZK-DA, der die Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen regelt.

Hier gilt i. d. R. eine Wiederausfuhrfrist von 6 Monaten ab Ankunft (Art. 218 Abs. 1 UA 1 UZK-DA).

[1] Einzelheiten VSF Z 19 01 Abs. 42ff.
[2] VSF Z 19 01 Abs. 44.

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