Rz. 69

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 17 ZollBefrVO ist die Einfuhr von Erbschaftsgut vorbehaltlich der Art. 18 bis 20 ZollBefrVO abgabenfrei.

Unter Erbschaftsgut sind nach Art. 17 Abs. 2 ZollBefrVO alle Waren i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c ("Übersiedlungsgut"), die den Nachlass des Verstorbenen bilden. EUStfrei einführen können das Erbschaftsgut Erben (auch Miterben) und Vermächtnisempfänger, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (s. unter 3.1.2.1) im Zollgebiet der Union haben. Kein Erbschaftsgut i. S.d. Regelung sind Gegenstände, die einem künftigen Erbe oder Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten des Erblassers mit der Bestimmung zugewendet werden, dass sie auf das Erbe oder Vermächtnis angerechnet werden sollen.

Ausgeschlossen sind nach Art. 18 ZollBefrVO alkoholische Erzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e), Tabak sowie grundsätzlich gewerbliche Güter (auch Nutzfahrzeuge), Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren und lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgeht.

 

Rz. 70

Art. 19 ZollBefrVO regelt, dass das Erbschaftsgut grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Inbesitznahme des Erbes (ggf. in Teilsendungen, Abs. 2) eingeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK) angemeldet werden muss. Es erfolgt sodann eine Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zweckbindung. Die Gegenstände können folglich unmittelbar nach ihrer Einfuhr EUStfrei veräußert werden. Inbesitznahme des Erbes meint die endgültige Nachlassabwicklung; beweisbelastet ist diesbezüglich der begünstigte Erbe oder Vermächtnisnehmer.[1]

Die Inbesitznahme kann u. U. sehr lange nach dem Erbfall erfolgen, z. B. nach langjähriger Testamentsvollstreckung oder Erbstreitigkeiten; auch ein Nacherbe genießt die Eingangsabgabenbefreiung für sein Erbe. Aufgrund besonderer Umstände kann die Frist von 2 Jahren gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 ZollBefrVO verlängert werden, z. B. bei staatlichen Ausfuhrverboten.

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 51.

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