Rz. 95

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 106 ZollBefrVO ist EUStfrei die Einfuhr von Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung in das Inland auf den Transportmitteln mitgeführt werden. Danach sind zum Füttern und Versorgen von Tieren Vorräte abgabenfrei, die mit den Tieren eingeführt werden, soweit sich die Mengen auf das für die Beförderung Notwendige beschränken. Es handelt sich um die Reisefreimenge der Tiere.

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