Rz. 223

Die Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung (KF-VO)[1] regelt die Befreiung von der EUSt bei nicht kommerziellen Kleinsendungen. § 5 Abs. 2 UStG bildet die Rechtsgrundlage u. a. auch für die KF-VO. Für die EUSt hat die KF-VO Vorrang vor der ZollBefrVO. Die KF-VO hat die Bestimmungen des § 51 AZO über die außertarifliche Zollfreiheit von Geschenksendungen mWv 1.1.1975 außer Kraft gesetzt.

Die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nicht kommerzieller Art v. 11.1.1979[2] wurde aufgrund Art. 3 des 14. ZÄndG v. 3.8.1973[3] mWv 1.1.1979 erlassen. Sie wurde zuletzt geändert durch VO v. 22.12.2003.[4]

Wie die EF-VO erfasst die KF-VO gem. § 1 KF-VO unmittelbar sämtliche Einfuhrabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG, also neben den Zöllen auch die bei der Einfuhr zu erhebenden Verbrauchsteuern und die EUSt. Eine sinngemäße Anwendung von Zollvorschriften auf die EUSt entfällt.

 

Rz. 224

Gem. § 1 Abs. 1 KF-VO werden von der Abgabenfreiheit nur Kleinsendungen von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet noch zu den Freizonen gehören, an andere natürliche Personen erfasst.

Kleinsendungen i. S. d. KF-VO sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 KF-VO Sendungen mit Waren, deren Gesamtwert je Sendung 45 EUR nicht übersteigt. Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht kommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KF-VO).

Wird die Wertgrenze durch den Gesamtwert je Warensendung überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinsendung i. S. d. VO mit der Folge, dass die Abgabenfreiheit für die gesamte Sendung, nicht nur für den übersteigenden Teil ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Waren einzeln versandt abgabenfrei wären.

Nicht gelegentlich erfolgen Sendungen, bei denen anzunehmen ist, dass sie nur deshalb getrennt eingehen, weil dadurch Abgabenfreiheit erreicht werden soll. Anlass für diese Annahme haben die Zollbehörden, wenn derselbe Absender gleichzeitig mehrere Sendungen an denselben Empfänger sendet. In diesem Fall wird nur für eine Sendung Abgabenfreiheit gewährt.

Der Empfänger hat den nicht kommerziellen Charakter der Sendung nachzuweisen. Für den Nachweis werden schriftliche Unterlagen wie Mitteilungen des Absenders, Erklärungen des Empfängers nur in besonders zweifelhaften Fällen angefordert (z. B. bei gewerblich verpackten Sendungen). Die Zollbehörden sehen den Nachweis als erbracht an, wenn sich die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit aus den äußeren Merkmalen oder Umständen ergeben (Art, Menge, Wert und Zusammenstellung der Waren, Aufmachung der Sendung, Angaben über den Absender, Person des Empfängers usw.).

Sowohl Absender als auch Empfänger der Kleinsendungen müssen Privatpersonen sein; juristische Personen sind von einer Abgabenfreiheit ausgeschlossen.

 

Rz. 225

Die Abgabenfreiheit von Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Parfüms und Kaffee ist gem. § 1 Abs. 2 KF-VO auf folgende Mengen beschränkt:

Hinsichtlich der Tabakwaren gilt folgende Beschränkung: 50 Zigaretten oder 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 10 Zigarren oder 50 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Bei Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist der Maßstab:

  • a) 1 l Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder 1 l Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
  • b) 2 l nicht schäumende Weine; Parfüms: 50 g oder Toilettenwasser: 0,25 l ; Kaffee: 500 g oder 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.

Verschiedenartige Tabakwaren sind nebeneinander im Rahmen einer anteiligen Zusammenstellung der Waren abgabenfrei, soweit sie insgesamt die Menge nicht überschreiten, die der jeweils abgabenfreien Zigarettenmenge entspricht. Eine entsprechende Regelung einer anteiligen Zusammenstellung existiert bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken nicht. Bei der Feststellung des Kaffeegehalts von Kaffeemitteln und Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen oder Essenzen aus Kaffee wird von den Zollbehörden davon ausgegangen, dass sie etwa ein Drittel gerösteten Kaffee oder Auszüge oder Essenzen enthalten.

Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für alle Waren, deren Abgabenfreiheit mengenmäßig beschränkt ist, wenn die Freimenge überschritten ist. Im Gegensatz zur früheren Regelung nach § 51 AZO a. F. sind in diesen Fällen auch die Waren zu verzollen und zu versteuern, die innerhalb der Freimengen bleiben.

Werden die Wert- und Höch...

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