Rz. 42

Fraglich ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG bei Dreiecks- bzw. Reihengeschäften.

Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte sind Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten Abnehmer gelangt.[1] Es werden folglich mehrere Lieferungen ausgeführt, tatsächlich kommt es aber nur zu einer Warenbewegung.[2] EUStfrei ist nur die "warenbewegte" Lieferung.[3]

Auch in den Fällen von § 2 Nr. 1, § 12 S. 2 und § 15 EUStBV wird aus praktischen Gründen so verfahren.[4]

Der Anwendungsbereich der Vorschrift bei Reihengeschäften ist weitgehend ungeklärt. Die Zollverwaltung stellt darauf ab, wer die Kosten der Beförderung oder Versendung übernimmt.[5]

[2] VSF Z 81 01 Abs. 60.
[3] Genaueres s. unter Abschn. 3.14 UStAE.
[4] Stadie, in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 5 UStG, Rz. 1, 4.
[5] VSF Z 81 08 Abs. 82; vgl. allgemein BFH v. 26.1.2012, VII R 77/10, BFH/NV 2012, 1491. Ausführlich dazu Wäger, in Reiß/Kraeusel/Langer, 187. Ergänzungslieferung 2023, § 5 Rz. 71 mit Verweis auf Wäger, § 3 UStG Rz. 331ff.

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