Rz. 32

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.1997 wird im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht mehr auf den Anmelder, sondern auf den EUStSchuldner abgestellt.

Wer Schuldner der EUSt ist, bestimmt sich gem. § 13a Abs. 2 UStG i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß nach den Vorschriften der Zölle. Schuldner der EUSt ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung schuldet die EUSt auch die Person, für deren Rechnung bzw. deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.[1]

Der deutsche Gesetzgeber hat mit diesem Verweis auf das Zollrecht von seiner Befugnis aus Art. 201 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Nach Art. 201 MwStSystRL ist Schuldner der EUSt die Person, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt.

Gem. Art. 77 Abs. 3 UA 1 S. 1 UZK ist Zollschuldner der Anmelder. Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15 UZK die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

Der Anmelder kann in eigenem Namen handeln oder direkt gem. Art. 18 Abs. 1 UA 2 1. Var. UZK vertreten werden. Nach Art. 19 Abs. 1 UA 2 UZK ist Zollschuldner auch, wer wegen Nichtangabe des Vertretungsverhältnisses oder fehlender Vertretungsmacht als Anmelder gilt.[2] Nach Art. 77 Abs. 3 UA 1 S. 2 UZK ist bei indirekter Vertretung neben dem indirekten Vertreter auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung bzw. deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.[3]

Im Fall unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung kann unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK ein weiterer Zollschuldner dazu treten. Liegen Pflichtverstöße vor, bestimmt sich die Zollschuldnerschaft nach Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UZK.

 

Rz. 33

Nach einem Urteil des EuGH v. 1.6.2017[4] entsteht die EUSt im Gegensatz zur Zollschuld im Falle des Entziehens der Ware aus einer Freizone nicht, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt wurde.

Ein Drittlandsunternehmer kann durch einen indirekten Vertreter (Art. 18 Abs. 1 UA 2 2. Var. UZK) die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, wenn er Gegenstände in das Inland einführt und im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar an einen Unternehmer in einem Mitgliedstaat liefert. Vor dem 1.1.1997 konnte ein Drittlandsunternehmer die Steuerfreiheit nicht beanspruchen, weil er zollrechtlich nicht Anmelder sein konnte. Anmelder muss nämlich gem. Art. 170 Abs. 2 UZK ein im Zollgebiet der Union Ansässiger sein.

 

Rz. 34

Nicht EUStfrei nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG sind Einfuhren, die nicht der Zollanmelder und Schuldner der EUSt selbst zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, sondern zu diesem Zweck einem Dritten überlassen will.[5]

 

Rz. 35

Die Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen erfordert, dass das Unternehmen steuerlich in Deutschland registriert ist (deutsche USt-IdNr.) und verschiedene Erklärungspflichten gegenüber deutschen Finanzbehörden erfüllt. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich eines Fiskalvertreters bedienen. Hierbei handelt es sich um ein ausschließlich umsatzsteuerrechtliches Vertretungsverhältnis. Streng zu trennen ist deshalb die Fiskalvertretung von der Stellvertretung bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen nach Art. 18 ff. UZK. Die gleichzeitige Vornahme entsprechender Erklärungen in einer Person ist möglich; die Erklärungen sind in rechtlicher Sicht jedoch zu trennen. Die Vertretung nach Art. 18ff. UZK muss in jedem Fall dazu führen, dass der durch den Fiskalvertreter vertretene Unternehmer Schuldner der EUSt wird.[6]

Erforderlich für die Bestellung eines Fiskalvertreters ist, dass der Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz, seine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung nicht in Deutschland hat, in Deutschland nur steuerfreie Umsätze tätigt und in Deutschland keine Vorsteuerabzüge abziehen kann.[7]

In der Praxis ist darauf zu achten, dass bei Zollanmeldungen im IT-Verfahren ATLAS die Fiskalvertretung in der Maske "anmeldungsbezogene weitere Angaben" in dem Feld "Zusätze" angegeben wird. Es ist das zuständige deutsche FA und die deutsche USt-IdNr. des Fiskalvertreters in den dafür vorgesehenen Feldern anzugeben.[8]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 56.
[2] VSF Z 09 01 Abs. 208.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 56.
[4] C-571/15, Wallenborn, Haufe-Index 10892027.
[5] BFH v. 26.1.2012, VII R 77/10, BFH/NV 2012, 1491; bestätigend FG Baden-Württemberg v. 26.10.2010, 11 K 47/07, EFG 2011, 1102; zum Begriff der innergemeinschaftlichen Lieferung und dem Schuldner der EUSt bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht FG München v. 20.10.2016, 14 K 1770/13, Haufe-Index 10764472.
[6] VSF Z 81 01 Abs. 73, 74.
[7] VSF Z 81 01 Abs. 72f.
[8] VSF Z 81 01 Abs. 75.

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