Rz. 25

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 UStG regelt entsprechend den Wasserfahrzeugen[1] die EUStFreiheit bei der Lieferung von Luftfahrzeugen, ihrer Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG fordert für die steuerbefreiten Luftfahrzeuge, dass sie zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen.

 

Rz. 26

Abschn. 8.2. Abs. 1 UStAE bestimmt, dass Abschn. 8.1 Abs. 1 bis 3 UStAE entsprechend anzuwenden sind.

Abschn. 8.2 Abs. 2 UStAE konkretisiert die Formulierung "in unbedeutendem Umfang" dahingehend, dass die Entgelte für diese Umsätze im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im vorangegangenen Kj. mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.[2]

Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass Luftfahrzeuge für den Binnenluftverkehr, d. h. bei denen sich die Beförderungen ausschließlich auf das Inland erstrecken, bei der Einfuhr nicht steuerbefreit sind.

Nach Abschn. 8.2 Abs. 2 UStAE ist für die Frage, welche der beiden Verkehre überwiegt, die Höhe der Entgelte für die Personen- und Güterbeförderungen im Luftverkehr entscheidend. Konkret bedeutet das, dass, wenn bei einem Unternehmer, der ausschließlich – oder mit einem Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen von Hilfsumsätzen – entgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für Beförderungen im Binnenluftverkehr übersteigen, kommt für die Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmen bestimmt sind, die Steuerbefreiung in Betracht. Der Zweck der Verwendung oder Bestimmung des einzelnen Flugzeugs ist unerheblich. Bei den Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland sei nach Abschn. 8.2. Abs. 2 UStAE davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betrieben und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführten.

Die Einfuhr für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland ist demnach stets EUStfrei.[3]

 

Rz. 27

Nach Abschn. 8.2 Abs. 3 S. 6 UStAE kann bei den Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Liste ist als Anlage 3 der VSF Z 81 01 beigefügt.

Die Liste wird jeweils zu Beginn eines Kj. neu herausgegeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind. Das Vorliegen einer aktiven Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrtbundesamt kann ein Indiz dafür sein, dass das betreffende Unternehmen in die Liste aufgenommen werden kann, ist aber keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG (Abschn. 8.2 Abs. 3 UStAE).

Sollte das Unternehmen nicht in der Liste aufgeführt sein, kann es dennoch die Steuerbefreiung erlangen. Dazu müssen die zuständigen Landesbehörden bei dem betreffenden Unternehmer festgestellt haben, dass er im entgeltlichen Luftverkehr überwiegende internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungsleistungen erbringt. Sodann erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid, der bis zum Ablauf des Kj. befristet ist.[4]

Die Überprüfung der Liste erfolgt einmal jährlich.[5]

 

Rz. 28

Abschn. 8.2 Abs. 6 des UStAE regelt, dass Abschn. 8.1 Abs. 1 bis 3 bzw. 3 und 4 entsprechend anzuwenden sind. Auf die Ausführungen unter Rz. 14ff. wird an dieser Stelle verwiesen.

Hinsichtlich der "Ausrüstungs-" und "Versorgungsgegenstände" ist es jedoch – anders als bei den Wasserfahrzeugen – nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefern muss.[6] Die Gegenstände, die zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, müssen von den begünstigten Unternehmen (Rz. 27) verwendet werden.[7]

Des Weiteren sind nur für die Luftfahrt zu verwendende Container (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte Container) unter den Begriff der "Ausrüstungsgegenstände" zu subsumieren.[8]

Die Versorgungsgegenstände müssen unmittelbar an Betreiber der begünstigten Luftfahrunternehmen geliefert werden.[9]

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