Rz. 20

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Nr. 4 b UStG ist die Einfuhr von gesetzlichen Zahlungsmitteln EUStfrei. Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 4 Buchst. b S. 2 UStG).

 

Rz. 21

Unter den Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel fallen kursgültige Münzen und Banknoten in EUR und in fremder Währung.[1] Ausgenommen sind hiervor Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Denn in diesen Fällen steht nicht der Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern der Warencharakter im Vordergrund.[2]

Sofern das Zahlungsmittel (z. B. Silbermünzen oder Banknoten in fremder Währung) zu einem höheren Wert als seinem Nennwert umgesetzt wird, gilt die Vermutung, dass es nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet wird.[3] Eine Steuerbefreiung scheidet dann aus.

Sollen Goldmünzen in fremder Währung eingeführt werden, könne nach VSF Z 81 01 Abs. 83 davon ausgegangen werden, dass sie nicht als gesetzliches Zahlungsmittel umgesetzt werden. Eine EUStFreiheit scheidet dann aus. EUStfrei sind die Goldmünzen jedoch dann, wenn sie als Anlagegold i. S. d. § 25c Abs. 2 UStG eingeführt werden.[4]

Das Geldwechselgeschäft (Sortengeschäft) ist hiervon unberührt; die gilt insbesondere auch dann, wenn hierbei ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs gezahlt wird oder Verwaltungszuschläge erhoben werden.[5]

 

Rz. 22

Hinsichtlich der sog. virtuellen Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) erfolgt konsequenterweise eine Gleichstellung mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln. Voraussetzung ist aber, dass die virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.[6] Folgerichtig ist, dass virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen) hiervon ausgenommen sind.

 

Rz. 23

Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel und damit nicht EUStfrei.[7]

[1] Abschn. 4.8.3 Abs. 1 UStAE; VSF Z 81 01 Abs. 82.
[3] Abschn. 4.8.3 Abs. 2 UStAE; VSF Z 81 01 Abs. 83.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 83.
[5] Abschn. 4.8.3. Abs. 3 UStAE.
[6] EUGH v. 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl II 2008, 211.

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