Rz. 9

Nach § 4c Abs. 1 UStG wird Europäischen Einrichtungen (als begünstigte Einrichtungen)

  • die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer[1] sowie
  • die von der Einrichtung nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete und von ihr entrichtete Steuer[2]

auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.

Zur Vergütung berechtigt somit zunächst eine von dem leistenden Unternehmer für einen Umsatz an die begünstigte Einrichtung gesetzlich geschuldete USt, die dem Unternehmer von der Einrichtung gezahlt worden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Einrichtung über die Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten hat und die USt vom Unternehmer nicht nach § 14c UStG geschuldet wird.

Vergütungsberechtigt ist die Einrichtung sodann für die ihr ggf. als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG im Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Steuer. Diese muss aber (anders als die gesetzlich geschuldete Steuer, die der begünstigten Einrichtung in Rechnung gestellt wird und vom leistenden Unternehmer nicht zuvor an die Finanzbehörde entrichtet sein muss) von der Einrichtung zuvor an den Fiskus entrichtet worden sein.

 

Rz. 10

Die Steuervergütung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der an das BZSt zu stellen ist. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FVG ist das BZSt für das Vergütungsverfahren zuständig. Danach hat das BZSt die Aufgabe der Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des BMF sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder. Ein spezifisches Antragsformular für die Steuervergütung besteht schon bisher für die Erstattung von USt an begünstigte internationale Organisationen, soweit es sich um in Deutschland ansässige internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen handelt, die umsatzsteuerliche Privilegien genießen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang der inländischen Privilegien. Das Erstattungsformular hierfür ist unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=5E25BB2A861CB016144B auf der Homepage des BZSt abrufbar. Ob die Verwaltung ein gesondertes Erstattungsformular für die Vergütungsfälle nach § 4c UStG auflegt, bleibt abzuwarten. Zum bisherigen Verfahren der Entlastung in Deutschland ansässiger Einrichtungen und Personen von deutscher USt.[3]

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