Rz. 25

Wiedereingeführte Gegenstände, für die bei der Ausfuhr eine Vergütung nach § 4a gewährt worden ist, sind nicht als Rückwaren einfuhrumsatzsteuerfrei.[1] Vergütungsberechtigte müssen deshalb bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen erklären, ob der betreffende Gegenstand zur Verwendung für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in das Drittlandsgebiet ausgeführt und dafür die Vergütung beansprucht worden ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge