Rz. 5

  1. UStpflichtige inländische Vorlieferung, steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb oder steuerpflichtige Einfuhr,
  2. offener Ausweis der USt in der Rechnung und Bezahlung der USt mit dem Kaufpreis,
  3. Entrichtung der geschuldeten EUSt bzw. Entrichtung der geschuldeten Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb,
  4. Ausfuhr des Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
  5. Verwendung des Gegenstands im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken,
  6. der Erwerb, die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer steuerbegünstigten Körperschaft des Privatrechts nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein,
  7. die Voraussetzungen nach Buchst. a bis f müssen nachgewiesen sein.

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