Rz. 159

Mit Urteil v. 11.6.1998[1] hat der EuGH entschieden, dass die Veranstaltung unerlaubter, strafbarer Glücksspiele (in dem Verfahren ging es um unerlaubtes Roulette) nicht von der USt-Befreiung ausgenommen werden kann, wenn vergleichbare Glücksspiele in zugelassenen Spielbanken von der USt befreit sind. Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unerlaubte, strafbare Umsätze, die gleichwohl umsatzsteuerbar sind, nach dem Grundsatz der Steuerneutralität wie vergleichbare, zugelassene Umsätze behandelt werden müssen. Das Urteil führte bis zum 5.5.2006 zu der Rechtslage, dass erlaubtes Glücksspiel (Roulette) zwar umsatzsteuerbefreit, aber mit einer Spielbankabgabe belastet war, während unerlaubtes Glücksspiel vollkommen abgabenfrei war. Durch die Einbeziehung der Spielbankenumsätze in die USt-Pflicht ab 6.5.2006 war es gleichzeitig zulässig geworden, auch unerlaubte Glücksspiele zu besteuern.

[1] EuGH v. 11.6.1998, C-283/95, Fischer, EuGHE I 1998, 3369, UR 1998, 384.

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