Rz. 99

Wenn bei einem nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG an sich steuerfreien Grundstücksumsatz gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, muss die Bemessungsgrundlage für den Umsatz festgelegt werden. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit die GrESt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Der BFH hatte in seinem Urteil v. 10.7.1980[1] für den Fall, dass die GrESt vom Grundstückserwerber vertraglich übernommen wird, die Hälfte der GrESt dem umsatzsteuerlichen Entgelt zugerechnet. Wenn es aber richtig ist, dass im Innenverhältnis zwischen Verkäufer des Grundstücks und Käufer auch dann der Käufer die GrESt-Last voll zu tragen hat, wenn die Parteien keine Vereinbarungen getroffen haben, kann der Erwerber die GrESt nicht um der Leistung willen gezahlt haben, sondern – grunderwerbsteuerlich – um des Erwerbs willen. In diesem Fall gehört die GrESt nicht (auch nicht hälftig) zum Entgelt.[2] Der BFH hat sich in Änderung seiner Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen.[3] Danach ist beim Kauf einer Sache das Entgelt für die Lieferung regelmäßig der Kaufpreis. Dies gilt auch für den Grundstückskauf. Nur der Kaufpreis bildet den Wert der Gegenleistung für das Grundstück. Die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu Eintragungen erforderlichen Erklärungen, die der Käufer zu tragen hat[4], und die GrESt, die der Käufer vereinbarungsgemäß zahlt, erhöhen das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht.

 

Rz. 100

Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber sind zwar regelmäßig Gesamtschuldner der GrESt; sie sind deshalb im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.[5] Dies besagt aber nicht, dass der Grundstückserwerber, wenn er vereinbarungsgemäß die GrESt übernimmt, mit der Zahlung der GrESt zur Hälfte die GrESt-Schuld des Veräußerers tilgt.[6] Der Grundstückserwerber, der die Zahlung der GrESt vertraglich übernommen hat, tilgt mit der Zahlung der GrESt seine eigene Steuerschuld.

 

Rz. 101

In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG schuldet nur noch der Grundstückskäufer die USt, nicht mehr der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer erhält nur einen Nettoverkaufspreis ohne USt. Somit ist in diesen Fällen die USt nicht als Preisbestandteil, sondern lediglich als originäre Steuerschuld des Erwerbers anzusehen. Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG kann daher (die USt gehört nicht zum Wert der Gegenleistung, d. h. nicht zu dem, was der Veräußerer nach den maßgeblichen Verpflichtungen vom Erwerber zu fordern berechtigt ist) die USt nicht zur Bemessungsgrundlage der GrESt gehören.[7] Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung geteilt und nicht nur bei "normalen" umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen angewendet, sondern auch bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstrecker an den Ersteher.[8]

[2] Vgl. dazu im Einzelnen Wagner, UR 1999, 361; vgl. auch Schuck, MittBayNot 1998, 415 sowie Gottwald, UVR 2004, 366; kritisch zur Einbeziehung der (hälftigen) GrESt für den Fall, dass der Erwerber die GrESt in vollem Umfang trägt: Wäger, UStB 2002, 301.
[3] BFH v. 20.12.2005, V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Flächen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde; BFH v. 9.11.2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285; BMF v. 25.9.2007, IV A 5-S 7200/07/10019 (2007/0430441), BStBl I 2007, 716.
[7] So Gottwald, UVR 2004, 366 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge